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Weiterleitung von WhatsApp Chat als Beweismittel

12. Januar 2022 09:10 |
Preis: 60,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Eine Bekannte von mir hat mir einen WhatsApp bzw telegram chat von jemanden weitergeleitet (Ex Freund meiner Freundin) in dem nicht nur ich beleidigt und verächtlich gemacht wurde, sondern auch meine Freundin bzw eine Person aus unserem Freundeskreis.
(Der Chat beinhaltet auch (normal und intim) Bilder vom Autor)

Diese verächtlichen Äußerungen tangieren meiner Meinung nach schon den Tatbestand Verleumdung und üble Nachrede.
Diese sind ja nun reine antragsdelikte, die nur ich/meine Freundin bzw die andere Person aus dem Freundeskreis zur Anzeige bringen kann. Dafür muss ich jedoch den Inhalt des Chatverlaufs kennen.

Meine Frage:
Darf ich den Chatverlauf an meine Freundin bzw die 3 Person weiterleiten (bzw hätte meine Bekannte mit den Chatverlauf überhaupt weiterleiten dürfen) oder kann der Autor und dann wegen Verletzung Persönlichkeitsrechte Belangen?

Oder wägt das Interesse der "Strafverfolgung" höher als das Persönlichkeitsrecht?

Einsatz editiert am 12.01.2022 10:48:16

12. Januar 2022 | 11:12

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihren Fragen:

Darf ich den Chatverlauf an meine Freundin bzw die 3 Person weiterleiten (bzw hätte meine Bekannte mit den Chatverlauf überhaupt weiterleiten dürfen) oder kann der Autor und dann wegen Verletzung Persönlichkeitsrechte Belangen?

Nein, das können Sie natürlich weiterleiten, zumindest an diejenigen Personen, auf die sich die Nachricht bezieht. Das Persönlichkeitsrecht des Autors tritt hierbei ganz klar zurück, gerade wenn es um solche Äußerungen geht, die das Strafrecht berühren.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 13. Januar 2022 | 10:40

Vielen die schnelle und präzise Antwort.

Eine Rückfrage habe ich:

Die 3. Person, über die im Chat Informationen weitergegeben wurde bzw verleumdet, Weiß noch Nichts davon.

Darf ich ihr also die Chats "ungefragt" weiterleiten (natürlich mit Erläuterung des Sachverhalts und wer der Autor ist) oder muss ich der 3. Person vorher erst den Sachverhalt schildern und fragen ob sie den Chatverlauf überhaupt haben möchte?

Welche Konsequenzen hätte es, "ungefragt" weiterzuleiten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Januar 2022 | 11:25

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie können dies auch ungefragt weiterleiten; das ist ebenfalls kein Problem und berührt nicht das Persönlichkeitsrecht der Dritten Person, und auch nicht des Absenders/Täters, der hier strafrechtlich relevant handelte.

Aus rein moralischen Gründen würde ich aber vorher fragen, ob die Dritte dies haben möchte.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
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Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
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