Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
Darf ich den Chatverlauf an meine Freundin bzw die 3 Person weiterleiten (bzw hätte meine Bekannte mit den Chatverlauf überhaupt weiterleiten dürfen) oder kann der Autor und dann wegen Verletzung Persönlichkeitsrechte Belangen?
Nein, das können Sie natürlich weiterleiten, zumindest an diejenigen Personen, auf die sich die Nachricht bezieht. Das Persönlichkeitsrecht des Autors tritt hierbei ganz klar zurück, gerade wenn es um solche Äußerungen geht, die das Strafrecht berühren.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
Vielen die schnelle und präzise Antwort.
Eine Rückfrage habe ich:
Die 3. Person, über die im Chat Informationen weitergegeben wurde bzw verleumdet, Weiß noch Nichts davon.
Darf ich ihr also die Chats "ungefragt" weiterleiten (natürlich mit Erläuterung des Sachverhalts und wer der Autor ist) oder muss ich der 3. Person vorher erst den Sachverhalt schildern und fragen ob sie den Chatverlauf überhaupt haben möchte?
Welche Konsequenzen hätte es, "ungefragt" weiterzuleiten?
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können dies auch ungefragt weiterleiten; das ist ebenfalls kein Problem und berührt nicht das Persönlichkeitsrecht der Dritten Person, und auch nicht des Absenders/Täters, der hier strafrechtlich relevant handelte.
Aus rein moralischen Gründen würde ich aber vorher fragen, ob die Dritte dies haben möchte.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt