Nach § 4
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz "muss" die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung u. Haftungsrisiko des Anwaltes stehen. Nach § 34 RVG
kann als Richtwert € 250 netto gelten.
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Sehr geehrter Fragesteller
Sie sollten mir im Wege einer in diesem Forum möglichen E-mail-Beratung, besser noch: Beauftragung Ihre Unterlagen als gescannte PDF-Dateien übersenden, insbesondere natürlich Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde. Mit diesem Hintergrundwissen kann ich dann bei der Behörde gezielt und sehr nachdrücklich den Sachstand erfragen, auf die Einhaltung der Vorschriften nach § 79 2. Hs. VwVerfG drängen und ggf. Akteneinsicht fordern.
Bis dahin ist Ihre Anfrage wie folgt generell zu beantworten:
1. Dienstaufsichtsbeschwerden (DA) sind von den Behörden zu bearbeiten, allerdings ziemlich form- und fristfrei. Gleichwohl gelten die Grundsätze des § 79, 2. Hs. VwVerfG. Danach ist auch eine DA zu bescheiden, und zwar unabhängig vom Verwaltungsrechtsweg. Sie haben den Weg nach § 28 Absatz 1 DSG Hessen gewählt. Eine Untätigkeit von 1 Jahr nach Eingangsbestätigung scheint mir bedenklich, so dass…
2. ...hier ein Verstoß gegen die Pflicht „auf förmliche Befassung" der Behörde vorliegt, wie sie etwa das BVerfG unter NVwZ 1989, S. 953
zur sog. Petition fordert.
3. Eine solche Petition an den/die Petitionsbeauftragte des Landes Hessen käme auch als Ultima Ratio für Sie in Frage und kann der Sache Nachdruck verleihen.
Es würde mich freuen, wenn ich Ihnen weiterhelfen konnte.
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Mit freundlichen Grüßen
Burgmer
- Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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