Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, als Nachbar haben Sie (auch als Privatperson) die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen, da Sie insofern wegen der Beeinträchtigungen ein berechtigtes Interesse daran haben.
§ 29
Verwaltungsverfahrensgesetz (des Bundes i. V. m. dem Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz) - Akteneinsicht durch Beteiligte - schreibt dazu vor; ich zitiere die relvanten Passagen auszugsweise:
"(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren
Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
[...]
Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter
Anspruch auf Akteneinsicht.
[...]
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt [...]."
Alternativen für eine Vorgehensweise gibt es insoweit nicht, aber dann, wenn Sie Akteneinsicht genommen haben, denn dann können Sie alles Weitere prüfen (lassen - durch einen Anwalt Ihrer Wahl z. B.).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
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Muss Antrag und Genehmigung durch den Nachbarn bzw die Behörde in jedem Fall schriftlich erfolgen oder geht soetwas auch mündlich/fernmündlich?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ja, es sollte unbedingt schriftlich erfolgen, ansonsten ginge es nur zur Niederschrift/Protokoll der Behörde, wo die Akte einzusehen wäre.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt