Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Polizei ist im Rahmen Ihrer Befugnis zur Verkehrskontrolle grundsätzlich verpflichtet, der Zulassungsstelle Vorkommnisse zu melden, die Zweifel an der Verkehrstüchtigkeit eines Verkehrsteilnehmers befürchten lassen. Die Zulassungsstelle prüft dann in eigener Zuständigkeit, welche Maßnahmen zu ergreifen sind - in Ihrem Fall also etwa die Aufforderung, Ihre Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug sicher und ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu führen, durch geeignete Unterlagen - etwa die Vorlage eines ärztlichen Attestes - nachzuweisen. Hierunter fällt z. B. auch die bekannte Vorladung zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung ("Idiotentest").
Davon zu unterscheiden ist aber die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat oder die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen einer begangenen Ordnungswidrigkeit. Nach Ihrer Schilderung ging es bisher (nur) um die Eignungsfeststellung durch die Zulassungsbehörde. Ein Straf - oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde nicht eingeleitet. Wäre dies der Fall, wäre Ihnen ein Anhörungsbogen (ob wegen einer Ordnungswidrigkeit oder wegen des Verdachts einer Straftat) seitens der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zugeschickt worden.
Da das ja offenbar bisher nicht der Fall war, nehme ich an, dass die Polizei diesen Verdacht (Sie seien jemandem über den Fuß gefahren) gar nicht verfolgt hat. Es würde sich hierbei eventuell auch "nur" um eine einfache Körperverletzung handeln, die nur auf Antrag des Geschädigten /Verletzten zu verfolgen wäre. Solange solch ein Antrag nicht vorliegt, hat die Polizei auch keinen Anlass, diese Behauptung - von wem auch immer sie aufgestellt wurde - zu verfolgen.
Ich denke also, Sie müssen diesen Vorwurf gar nicht entkräften, solange er nicht "offiziell", d. h. seitens der Staatsanwaltschaft gegen Sie erhoben wird. Und sollte das der Fall sein, dann haben Sie auf jeden Fall die Möglichkeit, diesen Vorwurf abzustreiten bzw. müssen Sie sich gar nicht dazu äußern, denn dieser Vorwurf - sollte er erhoben werden - muss ja bewiesen werden, etwa durch Zeugen, die das gesehen haben und glaubhaft bezeugen können.
Ich rate Ihnen deshalb dazu, erst einmal abzuwarten, was geschieht, und gegenüber der Zulassungsstelle diese Behauptung als eben das - eine bloße, nicht bewiesene Behauptung - zu bezeichnen, wenn Sie danach gefragt werden. Sollten Sie doch noch etwas von der Strafverfolgungsbehörde hören, dann sagen Sie nichts dazu, sondern fragen Sie, wer das behauptet und ob diese Behauptung sich durch Tatsachen oder Zeugen beweisen lässt.
Alles Gute und freundliche Grüße!
Rückfrage vom Fragesteller
24.10.2019 | 17:25
Sehr geehrte Frau v. Dorrien,
es handelt sich vielleicht um Schikane von der Polizei, aber ich kann das nur schwer beweisen. Sie hat scheinbar nur ihre Pflicht getan. In mehreren anderen Fällen hat die Polizei Berichte an das Gesundheitsamt weitergegeben, in denen ebenfalls s e h r m e r k w ü r d i g e und falsche Behauptungen über mich zu lesen waren. Würden Sie mir sagen, wie es hier mit der Pflicht aussieht? Muss die Polizei gewisse Vorfälle an das Gesundheitsamt melden oder darf sie es nur? Es waren Berichte mit der Überschrift "psychisch auffällige/kranke Person". Wieder bekam ich kein rechtliches Gehör zu den falschen Behauptungen.
* P.S.: Der Diebstahl war nur ein Mundraub, weil meine Konten geplündert waren.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24.10.2019 | 18:40
Sehr geehrter Fragesteller!
Sie haben ja völlig recht mit Ihrem "Bauchgefühl", das Ihnen sagt: Darf die Polizei eigentlich solche Bemerkungen und Einschätzungen einfach weitergeben, und muss ich denn dazu gar nicht gehört werden?
Tatsächlich liegt hier weniger ein Kompetenz- als ein Datenschutzproblem vor. Persönliche Daten eines Menschen - und dazu gehören natürlich Gesundheitsdaten - dürfen auch von der Polizei nicht einfach an Behörden weitergegeben werden.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten wird in Art. 5 DSGVO
einem Erlaubnisvorbehalt unterstellt, d. h. es ist für jede Form der Verarbeitung, also auch der Übermittlung eine Rechtsgrundlage nötig. Da klingt erst einmal gut - aber tatsächlich bietet die DSGVO der Polizei genau diese Ermächtigung in Art. 23 Abs. 1 DSGVO
. Zu den dort genannten Zielen gehört auch:
„die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit".
Auf diese Vorschrift wird sich die Polizei berufen, wenn sie der Meinung ist, die vermutete gesundheitliche Beeinträchtigung eines Verkehrsteilnehmers gefährdet andere oder die Sicherheit des Verkehrs insgesamt.
Ich würde Ihnen aber dennoch raten, dass Sie einfach mal einen Termin zu Vorsprache beim Gesundheitsamt vereinbaren und im Zuge dessen auch Einsicht in die Sie betreffenden Unterlagen verlangen. Es ist ja nun doch so, dass wir in einem Rechtsstaat leben, der die individuelle Freiheit des Einzelnen schützt. Es gibt keinen Obrigkeitsstaat (mehr), der seine Untertanen ausforscht und Geheimakten über sie anlegt. Treten Sie selbstbewusst und höflich für Ihre Rechte ein und lassen Sie sich nicht gleich abwimmeln. Wenn Sie das Gefühl haben, ungerecht oder mit undurchsichtigen Methoden behandelt zu werden, dann bringen Sie das zur Sprache. Dafür brauchen Sie auch keinen Anwalt. Schreiben Sie das, was Sie hier geschrieben haben, an das Gesundheitsamt und/oder die Verkehrsbehörde und bitten Sie um eine Stellungnahme und ein Gespräch.
Nochmals alles Gute!