Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
ad 1.)
Da Sie die Verlegung der elektrischen Leitungen nach eigener Auskunft selber beauftragen (und damit wohl auch bezahlen), hat der Vermieter kein Mitspracherecht, da die Verlegung der Elektroleitungen auf Putz eine zulässige und angemessene Vorgehensweise ist und die Wohnung dadurch nicht beeinträchtigt wird, sofern die Arbeiten fachgerecht erbracht werden.
ad 2.)
Bei der Übertragung des Winterdienstes auf den Mieter handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung, die – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – auch nur für die Vertragslaufzeit gilt, also beginnend am 1. Januar 2014 bis zum Ende der Mietlaufzeit.
ad 3.)
Die Kosten der Heizungswartung werden nicht umgelegt. Da Sie als Mieter den Wartungsvertrag abschließen, müssen Sie die Kosten direkt bezahlen und Sie können (und müssen - laut Mietvertrag) den Vertrag im eigenen Namen abschließen.
Diese Übertragung der Wartungspflicht auf den Mieter ist auch zulässig.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen.
Sehr geehrter Herr Nelsen,
besten Dank für die schnelle Antwort.
Eine Rückfrage zu Nr. 3: Dies bedeutet also, dass der Vermieter im Mietvertrag verlangen kann, dass ich selber den Wartungsvertrag abschließe. Wie sieht es nun aus, wenn im Rahmen der Wartungen Reparaturen durchzuführen sind ? Diese kann ich doch dann dem Vermieter in Rechnung stellen, oder ?
Man unterscheidet - wie Sie dies auch tun - die normale, jährliche Wartung der Heizungsanlage und anfallende Reparaturen.
Während die Wartung auf den Mieter abgewälzt werden kann, obliegt es dem Vermieter, die Heizungsanlage funktionstüchtig zu halten. Das heißt, dass der Vermieter die notwendigen Reparaturen beauftragen und bezahlen muss. Sie dürften insofern gar nicht mit Kosten belastet werden.