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Weihnachtsgratifikation + Kündigung

30. November 2017 17:07 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


08:56

Überlegt wird am 31.01 zu kündigen (2 Monate zum Monatsende Kündigungsfrist). Letzter Arbeitstag wäre somit der 31.03

Nun würde ich gerne wissen, ob ich die Weihnachtsgratifikation (ausgezahlt anfang Nov) zurückzahlen müsste und wenn ja wieviel! Es handelt sich um ein ganzes Monatsgehalt. Zudem wüsste ich gerne ob ich den Bonus bekomme (denke eher nein).

1. Gratifikation:..............ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres endet.

2. Einmalzahlung
Mitarbeiter die der ..........am 01.02 nicht mehr angehören oder sich zum Zeitpunkt der Auszahlung (ende januar) bereits in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden, haben kein Anrecht auf die Zahlung.

30. November 2017 | 18:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Gratifikation werden Sie nicht zurückzahlen müssen, da Ihr Arbeitsverhältnis bei Kündigung zum Ende des Monats März nicht wie in der Klausel verlangt vor Ablauf des 31.03. des Folgejahres endet, sondern erst mit Ablauf des 31.03. (§ 188 Absatz 2 BGB ).

Bei der Einmalzahlung kommt es der Klausel nach darauf an, ob die Auszahlung vor oder nach Ihrer Kündigung erfolgt. Bei eine Auszahlung vor dem Zugang Ihrer Kündigungserklärung beim Arbeitgeber würden die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch nicht vorliegen, da Sie der Firma am 01.02. noch angehören und das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung noch ungekündigt ist.

Sollte der Arbeitgeber dennoch eine Rückzahlung fordern, sollten Sie die Angelegenheit konkret von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt vor Ort prüfen lassen. Denn es ist durchaus denkbar, dass Sie trotz Vorliegen der in der Klausel genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf den Bonus haben, wenn dieser nicht allein Betriebstreue, sondern auch bereits geleistete Arbeit belohnen soll und damit Entgeltcharakter hat.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 1. Dezember 2017 | 08:47

Vielen Dank für die Antwort. Das hat mir schonmal sehr geholfen.

Bedeutet das bei 2.

das wenn das Geld morgens auf dem Konto ist und ich Nachmittags meine Kündigung abgebe, ich die Zahlung behalten darf?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Dezember 2017 | 08:56

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Allein beruhend auf der von Ihnen zitierten Passage ist das korrekt, da Sie sich im Zeitpunkt der Auszahlung noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befunden. Sie sollten allerdings prüfen, ob es hierzu ggf. noch andere vertragliche Regelungen gibt.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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