Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die Musterung ist in Deutschland gesetzlich im Abschnitt 2 (§§ 16 ff.) Wehrpflichtgesetz geregelt.
Bei der Musterung soll die Verfügbarkeit der Wehrpflichtigen für den Wehrdienst festgestellt werden. Weiterhin wird nach Prüfung der Interessen des Wehrpflichtigen und seiner persönlichen Situation ein Musterungsbescheid erstellt. Dieser enthält immer einen Tauglichkeitsgrad.
Schwerpunkt des Musterungsverfahrens ist die medizinische Untersuchung, um die geistige und körperliche Eignung für den Wehrdienst festzustellen. Falls nötig, werden zusätzliche fachärztliche Stellungnahmen eingeholt. Neben dem Leitenden Arzt und weiteren Musterungsärzten stehen dem Kreiswehrersatzamt, soweit eine Facharztstation vorhanden ist, weitere Spezialisten zur Verfügung.
Alle Wehrpflichtigen müssen bestimmte Grundanforderungen der Bundeswehr erfüllen um tauglich gemustert werden zu können.
Für die Einstufung des Wehrpflichtigen ist in entsprechenden Richtlinien (Zentralen Dienstvorschriften) ein Rahmen festgelegt, nachdem die körperlichen Mängel klassifiziert sind, so dass je nach deren Erheblichkeit ein entsprechender Tauglichkeitsgrad vergeben wird.
Der Tauglichkeitsgrad beschreibt das musterungsärztliche Begutachtungsergebnis der Bundeswehr. Gemäß Wehrpflichtgesetz werden drei Tauglichkeitsgrade unterschieden.
• wehrdienstfähig;
• vorübergehend nicht wehrdienstfähig;
• nicht wehrdienstfähig.
Der Tauglichkeitsgrad T5 (nicht wehrdienstfähig) liegt vor bei Feststellung einer schweren Gesundheitsstörung, bei der eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten ist.
Dies dürfte bei Epilepsie der Fall sein.
Die Aufforderung, zur Musterung zu erscheinen, bedeutet mithin nicht, dass Ihr Sohn tatsächlich als wehrtauglich eingestuft wird, sondern dient lediglich als Grundlage, diese Entscheidung zu treffen.
Die zu musternde Person durchläuft bei der Musterung neben Personalaufnahme u.a. folgende Stationen:
Labor: Die zu musternde Person wird gewogen, vermessen und nach Alkohol-, Zigaretten- und anderem Drogenkonsum befragt. Diese Befragung kann auch im Rahmen der ärztlichen Untersuchung durchgeführt werden. Es wird auch eine Urinprobe genommen. Diese wird auf Eiweiße untersucht, die auf eine Stoffwechselkrankheit deuten könnten.
Seh- und Hörtest
Puls und Blutdruck
Überprüfung der Gelenke (Motorik) sowie der Statur (Körperbau und Haltung) (unter Umständen erst bei der ärztlichen Untersuchung)
Untersuchung durch den Arzt: Befragung zur Krankheitsgeschichte
Sollte der Arzt bereits hier der Meinung sein, dass die zu musternde Person nicht wehrdienstfähig erscheint, entfällt die unten genannte EUF.
EUF: Eignungsuntersuchung und -feststellung beim Psychologischen Dienst
Falls der Arzt weitere Untersuchungen bei Spezialisten angeordnet hat (etwa zur Überprüfung von mitgebrachten Attesten) wird der Musterungsbescheid per Post zugestellt.
Ihr Sohn sollte der Musterung daher erst einmal gelassen entgegen sehen, da die Musterung der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Wehrtauglichkeit dient. Er sollte alle Atteste, insbesondere aktuelle mitnehmen.
Falls Ihr Sohn dann wider Erwarten einen Musterungsbescheid erhält, in dem auch über den Tauglichkeitsgrad entschieden wird, ist gem. § 33 Wehrpflichtgesetz der Widerspruch binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
Die Festsetzung des Tauglichkeitsgrades ist Bestandteil des Musterungsbescheides und somit durch Einlegung eines Widerspruches gegen den Musterungsbescheid anfechtbar.
Der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid (§ 19 Abs. 4) hat aufschiebende Wirkung.
Im Rahmen dieses Widerspruchsverfahrens und falls notwendig im anschließenden Klageverfahren wird die Tauglichkeit durch Überprüfung des Gesundheitszustandes nochmals überprüft.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe ich gerne bei weiteren Fragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Bildstein
Rechtsanwältin
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Sehr geehrte Rechtsanwältin,
zu Ihrer Antwort habe ich folgende Nachfrage:
In der Vorladung zur Musterung steht, dass bei schwerwiegenden Erkrankungen von der Verpflichtung zur Musterung abgesehen werden kann. Dies war auch bei einem Bekannten meines Sohnes der Fall.
Meine Frage zielte darauf ab, ob es möglich ist und sinnvoll ist, einen solchen Antrag zu stellen, unter Vorlage der ärztlichen Belege.
Ob es also möglich ist, um die Musterung herumzukommen?
Ich habe außerdem ja bei der Frage erläutert, dass wir die Belege schon vor Monaten eingereicht haben. Wäre die Behörde nicht verpflichtet, hierauf einzugehen?
Letzte Nachfrage: Besteht nach Ihren Erfahrungen die Möglichkeit, in Angelegenheiten des Wehrrechts die Rechtsschutzversicherung um Übernahme der Kosten zu bitten?
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Möglichkeit, erst gar nicht zur Musterung vorgeladen zu werden, ergibt sich aus § 2 der Wehrpflichtverordnung, den ich einfachhalber zitiere:
§ 2 Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung, Terminverlegung
(1) Von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen, ist ein Wehrpflichtiger zu befreien,
1. wenn sich aus den amtlichen Unterlagen des Gesundheitsamtes, aus dem Zeugnis eines Arztes der Wehrersatzbehörden, des leitenden Arztes einer psychiatrischen Klinik, einer Heil- und Pflegeanstalt oder einer ähnlichen Anstalt oder aus einem Bescheid des Versorgungsamtes oder eines Trägers der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung ergibt, daß er nicht wehrdienstfähig ist (§ 9 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes),........
Darüber hinaus ist gem. § 11 Wehrpflichtgesetz vom Wehrdienst befreit, wer schwerbehindert ist.
Wie Sie diesen Bestimmungen entnehmen können, erfüllen die von Ihnen vorgelegten ärztlichen Belege offensichtlich nicht diese Voraussetzungen. Aus diesem Grunde ist Ihr Sohn trotz der Vorlage der Atteste zur Musterung geladen worden.
Möglich ist allerdings auch, dass die Atteste nicht der zuständigen Stelle zugestellt worden sind oder nicht aktuell waren, da es auf die jetzige Wehrtauglichkeit ankommt. Es ist es Ihnen unbenommen, unter Vorlage der ärztlichen Atteste diesen Antrag nun nochmals zu stellen. Sollte sich bereits hieraus die Wehrdienstuntauglichkeit nach T5 ergeben, kann durchaus von der Vorladung abgesehen werden.
Die Angelegenheiten des Wehrrechts zählen zu den Verwaltungsrechtsstreitigkeiten. Verwaltungs-Rechtsschutz kann vereinbart sein im privaten Bereich vor deutschen Verwaltungsgerichten für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in nichtverkehrsrechtlichen Angelegenheiten.
Ob dies vereinbart ist, ergibt sich aus Ihrer Rechtschutzpolice und kann durch einen Anruf bei Ihrer Versicherung abgeklärt werden. Allerdings tritt die Rechtschutzversicherung erst ein, wenn Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben wird. Das Widerspruchsverfahren ist durch die Rechtschutzversicherung noch nicht abgedeckt.
Sollte es also tatsächlich zu einer Klage kommen, ist die Rechtschutzversicherung auf jeden Fall vorab um Deckungszusage zu bitten.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Bildstein
Rechtsanwältin