Sehr geehrter Fragesteller,
Wenn, wie Sie sagen, ein Unterlassungsanspruch nicht begründbar ist, geben Sie auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung ab!
Sollte die Gegenseite den Anspruch weiterverfolgen wollen, muss sie klagen bzw. eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragen. In dem Fall muss sie, um einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch (§§ 12
, 823 Abs. 1
, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
) zu begründen, darlegen und beweisen, dass Sie eine Beleidigung ausgesprochen haben und weitere Beleidigungen in Zukunft zu erwarten sind (sog. Wiederholungsgefahr).
Einem entsprechenden Vortrag müsste dann entgegen getreten werden.
Am besten suchen Sie nach Zustellung eines Schriftsatzes der Gegenseite sofort einen Anwalt in Ihrer Nähe auf, der Sie näher beraten und ggfs. vertreten kann.
Möglicherweise kommt es auch gar nicht soweit, weil die Gegenseite die Verfahrenskosten scheut.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
25. März 2011 | 22:00
Besten Dank für die schnelle Antwort.Ich reagiere erst einmal nicht und wenn eine einstweilige Verfügung kommt nehme ich mit einem RA Kontakt auf ?? Danke
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25. März 2011 | 22:01
Ja, wenn Sie meinen, dass der Vorwurf nicht begründet ist, dann machen Sie es so.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt