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Wehren gegen unberechtigte Unterlassungserklärung

25. März 2011 21:00 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Ich habe eine unberechtigte Unterlassungserklärung (wegen Beleidigung) erhalten. In der Unterlassungserklärung ist keine Summe angegeben, ....nur "das bei Zuwiderhandlung ich bereit bin eine Vertragststrafe zu zahlen, die in das Ermessen des Amtsgerichtes gestellt wird".Unterschreiben möchte ich dies nicht.
Wie soll ich mich Verhlten ?

Sehr geehrter Fragesteller,

Wenn, wie Sie sagen, ein Unterlassungsanspruch nicht begründbar ist, geben Sie auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung ab!

Sollte die Gegenseite den Anspruch weiterverfolgen wollen, muss sie klagen bzw. eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragen. In dem Fall muss sie, um einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch (§§ 12 , 823 Abs. 1 , 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ) zu begründen, darlegen und beweisen, dass Sie eine Beleidigung ausgesprochen haben und weitere Beleidigungen in Zukunft zu erwarten sind (sog. Wiederholungsgefahr).

Einem entsprechenden Vortrag müsste dann entgegen getreten werden.

Am besten suchen Sie nach Zustellung eines Schriftsatzes der Gegenseite sofort einen Anwalt in Ihrer Nähe auf, der Sie näher beraten und ggfs. vertreten kann.

Möglicherweise kommt es auch gar nicht soweit, weil die Gegenseite die Verfahrenskosten scheut.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 25. März 2011 | 22:00

Besten Dank für die schnelle Antwort.Ich reagiere erst einmal nicht und wenn eine einstweilige Verfügung kommt nehme ich mit einem RA Kontakt auf ?? Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. März 2011 | 22:01

Ja, wenn Sie meinen, dass der Vorwurf nicht begründet ist, dann machen Sie es so.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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