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| 25. Juni 2010 13:41 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Ich bewohne ein Grundstück in dritter Reihe und habe eine eigene
Zufahrt zu meinem Grundstück von hinten. Es existiert für einige
der hinterliegenden Grundstücke ein Privatweg über die weiter vorn
liegenden Grundstücke mit entsprechenden Wegerechten
("Zugang und Zufahrt auch für Lkw und Besucher"). Auch wir liegen
an diesem Weg, haben aber eine eigene Zufahrt und kein
Wegerecht. Alle Anlieger an diesem Weg haben sich mit Zäunen
und Toren gegen diesen Weg abgegrenzt und die entsprechenden
Klingeln und Briefkästen befinden sich entlang des Weges an den
jeweiligen Grundstücken. Ein einziger Nachbar verklagt mich, weil
ich dreimal in zwei Jahren zwecks Erreichung eines der Nachbarn
diesen Weg zu Fuß oder mit Fahrrad vo vorn oder nach vorn
benutzt habe.
Meine Fragen:
- Kann ich gezwungen werden, die Nachbarn grundsätzlich von "inoffizieller" Seite von meinem Grundstück aus
aufzusuchen. Um von meinem Grundstück aus den Weg nutzen
zu können bin ich auf das (allerdings z.Z. uneingeschränkte)
Wohlwollen anderer Anlieger angewiesen.
- Wenn ich nicht gezwungen werden kann: Kann das dreimalige,
äußerst zurückhaltende Benutzen dieses Weges von vorn zum Erreichen eines Nachbarn als Provokation betrachtet werden (weil der Nachbar der Meinung ist, ich hätte das von unserem Grundstück aus erledigen können)?
Gesprächsbereitschaft des Nachbarn ist leider nicht vorhanden,
ein der Klärung dienender Brief wurde (beweisbar) ungelesen
zurückgeschickt.
- Wie kann man die gegenseitigen Rechte, Pflichten und die
Dokumentation der Bereitschaft zur Rücksichtnahme juristisch
sauber klären?

25. Juni 2010 | 15:54

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich zu Ihren Fragen sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:


Zu 1.)Kann ich gezwungen werden, die Nachbarn grundsätzlich von "inoffizieller" Seite von meinem Grundstück aus aufzusuchen. Um von meinem Grundstück aus den Weg nutzen zu können bin ich auf das (allerdings z.Z. uneingeschränkte) Wohlwollen anderer Anlieger angewiesen?


Dies kommt im Endeffekt auf die genaue Lage des Grundstückes an. Unter Umständen könnten sie nämlich gemäß § 917 BGB ein so genanntes Wegerecht haben gegen den betreffenden Nachbarn. Dieses Wegerecht müssten sie dem Nachbarn auch gegenüber geltend machen.

Sofern tatsächlich ein Notwegerecht besteht, was im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ohne eine genaue Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten leider schlecht abschließend beurteilt werden kann, dürfte der Nachbar sie grundsätzlich nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen und müsste das Betreten seines Grundstücksteiles durch sie dulden.

Ein Wegerecht hätten sie grundsätzlich nur dann, wenn sie ihr eigenes Grundstück nicht benutzen können, ohne das Grundstück eines anderen zu betreten. Hier ist aber genau der umgekehrte Fall gegeben. Es geht ja nicht darum, dass sie ihr Grundstück nicht betreten können und deshalb über das Grundstück des Nachbarn müssen, sondern es geht hier um die Erreichbarkeit der Nachbarn.

Würde der Weg, den sie nutzen wollen, zu ihrem Grundstück gehören (Hiervon geht nach ihrer Sachverhaltsschilderung aber nicht aus), so können sie sich unter Umständen auf ein Wegerecht berufen, sofern es keine andere Zugangsmöglichkeit zu diesen Weg gäbe.



Zu 2.)Wenn ich nicht gezwungen werden kann: Kann das dreimalige,
äußerst zurückhaltende Benutzen dieses Weges von vorn zum Erreichen eines Nachbarn als Provokation betrachtet werden (weil der Nachbar der Meinung ist, ich hätte das von unserem Grundstück aus erledigen können)?
Gesprächsbereitschaft des Nachbarn ist leider nicht vorhanden,
ein der Klärung dienender Brief wurde (beweisbar) ungelesen
zurückgeschickt.

Eine Provokation kann hier grundsätzlich zumindest nach ihrer Schilderung nicht gesehen werden.

Sofern Sie allerdings kein Notwegerecht haben, wovon ich nach ihrer Schilderung zunächst ausgehe, da es eine andere, wenn auch umständlichere Möglichkeit gibt, um das Nachbargrundstück beziehungsweise die Nachbargrundstücke zu erreichen
und das Grundstück des Nachbarn also unberechtigt benutzen, hat er grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch aus Paragraph 1004 BGB, da das unberechtigte betreten eine Besitzstörung darstellt. Hierbei kommt es also nicht auf die Provokation oder auf einem Vorsatz an.



Zu 3.)Wie kann man die gegenseitigen Rechte, Pflichten und die
Dokumentation der Bereitschaft zur Rücksichtnahme juristisch
sauber klären?

Dies könnte man am saubersten klären, indem man versucht sich so freundlich wie möglich zusammensetzen, um eine vergleichsweise Lösung (idealerweise ein Wegerecht, was zum Beispiel darauf beschränkt werden könnte, nur für den Besuch der Nachbarn in Anspruch genommen zu werden) zu finden. Diese sollte dann auch schriftlich festgehalten werden. Es sollte also im Idealfall ein Vertrag geschlossen werden.



Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Bei Bedarf fragen Sie gerne nach.

Ich hoffe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag und ein erholsames Wochenende!




Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774



Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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Ich bin froh, dass ich mich vor einer Schlichtungsverhandlung um diesen anwaltlichen Rat bemüht habe. Ohne diesen Rat wäre ich wahrscheinlich mit zu großen Erwartungen in die Schlichtungsverhandlung gegangen und eine Einigung wäre nicht
möglich geworden. Danke

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