Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
In welcher Breite Ihr Nachbar ein Wegerecht auf Ihrem Grundstück hat, ist nach Ihrer Sachverhaltsschilderung durch Auslegung zu ermitteln, da dieses auf den ersten Blick nicht klar ist angesichts der roten Linie (4m) einerseits und der geschriebenen Zahl von 3m andererseits. Dabei ist jedoch davon auszugehen, dass das Wegerecht in einer Breite von 3m bestehen soll und zwar genau auf dem Teil des Grundstücks (Ausübungsstelle), der sich aus der roten Linie ergibt (und nicht auf einer anderen Fläche des Grundstücks). Andernfalls machten die Darstellungen des Notars keinen Sinn.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen slbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dorothea Orthaus
Rechtsanwältin
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte