Sehr geehrte Fragestellerin,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Fragestellung gehe ich davon aus, dass lediglich eine Problematik hinsichtlich der Verlegung von Leitungsrohren über einen nicht in Ihrem Eigentum stehenden Privatweg vorliegt.
Aus dem bestehenden Wegerecht lässt sich leider kein Anspruch auf Installation der Rohre herleiten. Sofern ein Anspruch auf Gewährung eines Notleitungsrechts aus analoger Anwendung des § 917 BGB
nicht besteht, müssten Sie sich hinsichtlich des Privatwegeigentümers über eine Verlegung der geplanten Rohrleitungen verständigen.
Wie ich Ihrem Sachverhalt entnehmen kann will dieser seine Zustimmung zu Ihrem Vorhaben geben, lehnt jedoch die Eintragung eines Leitungsrechts als Grunddienstbarkeit zu Ihren Gunsten ab.
Sie sind deshalb vorliegend darauf angewiesen, sich ein Leitungsrecht schuldrechtlich von dem Privatwegeigentümer zusichern zu lassen. Eine solche Vereinbarung lässt sich aus juristischer Sicht problemlos mittels eines Vertrages festhalten.
In diesem sollte das einzuräumende Leitungsrecht aber unbedingt näher konkretisiert werden. Zum Schutz des Privatweginhabers ist deshalb Art und Ausmaß der Leitungsverlegung fest zu legen. Sie sollten dagegen darauf bedacht sein, sich das Leitungsrecht unbefristet einräumen zu lassen.
Es besteht jedoch bei der Gewährung eines Leitungsrechts im Rahmen einer schuldrechtlichen Vereinbarung der große Nachteil, dass eine solche grundsätzlich nicht gegenüber einem eventuellen Rechtsnachfolger des Privatwegeigentümers verbindlich ist.
Verkauft der Eigentümer des Privatweges dieses Grundstück, so müssten Sie mit dem neuen Eigentümer sich wieder über ein Leitungsrecht einigen. Sie laufen dabei aber Gefahr, dass dieser ein solches nicht zu dulden bereit ist und einen Rückbau der bereits verlegten Leitungen verlangt.
Um dieses Wagnis zu umgehen, empfiehlt es sich deshalb zusätzlich eine Vereinbarung dergestalt zu treffen, dass der Eigentümer des Privatwegs künftige Rechtsnachfolger zur Duldung verpflichtet und auch diese wiederum Ihre Rechtsnachfolger in gleicher Art verpflichten müssten.
Unterlässt es der Privatweginhaber eine solche Vereinbarung mit eventuellen Rechtsnachfolgern zu treffen, so führt dies zwar nicht dazu, dass Sie gegenüber einem neuen Grundstücksinhaber weiterhin das Leitungsrecht besäßen, jedoch stünden Ihnen in diesem Fall Schadensersatzansprüche gegen den bisherigen Privatwegseigentümer zu.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Michael Euler
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Antwort
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Bin ich verpflichtet,den Weginhaber auch über die spätere Vermietung des Gartens zu informieren,sollten wir da auch einen Vertrg gestalten auf Grund des Wegerechts?
Sehr geehrte Fragestellerin,
sofern schuldrechtlich ein Leitungsrecht mit dem Privatwegeigentümer vereinbart wurde, können auch Ihre Mieter über die verlegten Leitungen das Wasser beziehen.
Grundsätzlich umfasst das bereits im Grundbuch eingetragene Wege- und Fahrtrecht auch die Befugnis von Mieter des Gartenhäuschens den Privatweg zur Begehung des Grundstücks zu benutzen.
Letztlich entscheidet über dieses Recht aber der genaue Wortlaut des Grundbucheintrags, so dass ich ohne Kenntnis des selbigen keine hinreichend sichere Auskunft diesbezüglich abgegeben kann.
Es steht jedoch zu vermuten, dass das eingetragene Wegerecht eine Benutzung durch Mieter abdeckt, da dies auch im Rahmen einer Auslegung von Grundbucheinträgen über Wegerechte regelmäßig festzustellen ist.
Eine Informationspflicht gegenüber dem Privatweginahber über Ihre geplante Vermietung lässt sich von meiner Seite aus nicht erkennen. Die Unterrichtung empfiehlt sich aber bereits im Hinblick auf ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis.
Wegen der zu erwartenden Mieter ist aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung aber ansonsten kein Erfordernis einer diesbezüglichen vertraglichen Gestaltung zu sehen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt