Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich auf Grund der mir zur Verfügung stehenden Informationen wie folgt:
Halteverbotsanordnungen (= Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 2 VwVfG
) müssen dem Adressaten (hier dem Autofahrer) bekannt gegeben werden. Normalerweise ist dies unproblematisch.
Kompliziert wird es bei den sog. "mobilen Verkehrsschildern". Diese, erst während der Abwesenheit des Autofahrers aufgestellten Halteverbotsschilder, wird der Autofahrer regelmäßig nicht zur Kenntnis nehmen.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine individuelle Kenntnisnahme durch den einzelnen Autofahrer überhaupt erforderlich ist. Gem. § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG
darf eine Allgemeinverfügung unter den dort genannten Voraussetzungen öffentlich bekanntgemacht werden. Wie sich § 41 Abs. 4 VwVfG
entnehmen läßt, gilt nach einer bestimmten Frist die öffentlich bekanntgemachte Allgemeinverfügung auch dann als bekanntgegeben, wenn der Adressat von ihr tatsächlich keine Kenntnis erhalten hat (Bekanntgabefiktion). Für mobile Verkehrsschilder akzeptiert die Rechtsprechung dabei einen Bekanntgabezeitraum von zwei bis drei Tagen (der Fall wird von der Rechtsprechung – bei gleichem Ergebnis – allerdings nach den spezielleren Regelungen des Straßenverkehrsrechts zum Aufstellen von Verkehrsschildern gelöst). Dem Autofahrer wird hierdurch die Obliegenheit auferlegt, die Verkehrssituation alle zwei bis drei Tage auf Veränderungen hin zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.
Zur Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme noch einige Entscheidungen der Rechtsprechung:
a)VGH Mannheim vom 17.09.90, DÖV 91, 163
Werden ohne vorherige Ankündigung Haltverbotszeichen aufgestellt, so ist die 2 Tage danach durchgeführte Abschleppmaßnahme rechtmäßig.
b) OVG Münster vom 23.05.95, NZV 95, 460
Der Umstand, dass Haltverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Parken eines Fahrzeugs aufgestellt worden sind, steht der Verhältnismäßigkeit des Abschleppens regelmäßig nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Zeichen und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist.
c) VGH Hessen vom 20.08.96 Az. 11 UE 284/96
(NJW 1997, 1023
)
Ein in einer Haltverbotszone geparktes Kfz kann in der Regel im Wege der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (§ 8 Abs. 1 HSOG) auch dann abgeschleppt werden, wenn das Haltverbot erst nach dem Parken des Fahrzeugs wirksam geworden ist.
d) BVerwG vom 11.12.96, DAR 97, 119
Es ist verhältnismäßig, wenn ein zunächst erlaubtermaßen geparktes Fahrzeug 4 Tage nach Aufstellung der Haltverbotszeichen abgeschleppt wird.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Frage behilflich gewesen zu sein und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Weber
Rechtsanwalt
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