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Wegen Strassenfest in Abwesenheit abgeschleppt

23. Juni 2006 18:05 |
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Verkehrsrecht


Guten Tag,

mein Fahrzeug wurde heute in Berlin wegen eines Strassenfestes abgeschleppt. Parkplatz war legal in einer ganz normalen Wohnstrasse.

Ich war die Woche über auf Dienstreise (Mo-Fr) und habe daher etwaige Halteverbotschilder nicht rechtzeitig bemerkt.

Mir wurde auch berichtet, dass Schilder erst Fretag (heute) Morgen vor dem Abschleppen aufgestellt worden waren, kann dies allerdings nicht belegen.

Gestützt wird diese Aussage aber von der Tatsache dass heute rund um mein Wohngebiet so großes Chaos herrschte, dass ich sogar zu Fuss vom Flughafen nach Hause gehen musste, da rund um mein Wohngebiet totales Verkehrchaos herrschte.

Weiterhin wurden selbst heute Nachmittag überall noch Fahrzeuge abgeschleppt. Offensichtlich war ich nicht als einziger vollkommen ahnungslos in Bezug auf dieses ominöse Strassenfest.

Meine Frage:

An welche Fristen ist die Stadtverwaltung gebunden, um solche Halteverbote einzurichten?

Muss ich wirklich alle 2 Tage mein Fahrzeug besuchen (lassen) um zu überprüfen ob jemand ein verbotschild aufgestellt hat wo sonst nie welche sind?

So ein Strassenfest fällt doch nicht vom Himmel, normalerweise sollte es doch selbst dem faulsten und inkompetentesten Beamten möglich sein, solche Schilder mindestens eine Woche vorher aufzustellen.

Gruß und Dank aus Berlin
MS

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich auf Grund der mir zur Verfügung stehenden Informationen wie folgt:

Halteverbotsanordnungen (= Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 2 VwVfG ) müssen dem Adressaten (hier dem Autofahrer) bekannt gegeben werden. Normalerweise ist dies unproblematisch.

Kompliziert wird es bei den sog. "mobilen Verkehrsschildern". Diese, erst während der Abwesenheit des Autofahrers aufgestellten Halteverbotsschilder, wird der Autofahrer regelmäßig nicht zur Kenntnis nehmen.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine individuelle Kenntnisnahme durch den einzelnen Autofahrer überhaupt erforderlich ist. Gem. § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG darf eine Allgemeinverfügung unter den dort genannten Voraussetzungen öffentlich bekanntgemacht werden. Wie sich § 41 Abs. 4 VwVfG entnehmen läßt, gilt nach einer bestimmten Frist die öffentlich bekanntgemachte Allgemeinverfügung auch dann als bekanntgegeben, wenn der Adressat von ihr tatsächlich keine Kenntnis erhalten hat (Bekanntgabefiktion). Für mobile Verkehrsschilder akzeptiert die Rechtsprechung dabei einen Bekanntgabezeitraum von zwei bis drei Tagen (der Fall wird von der Rechtsprechung – bei gleichem Ergebnis – allerdings nach den spezielleren Regelungen des Straßenverkehrsrechts zum Aufstellen von Verkehrsschildern gelöst). Dem Autofahrer wird hierdurch die Obliegenheit auferlegt, die Verkehrssituation alle zwei bis drei Tage auf Veränderungen hin zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.

Zur Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme noch einige Entscheidungen der Rechtsprechung:

a)VGH Mannheim vom 17.09.90, DÖV 91, 163
Werden ohne vorherige Ankündigung Haltverbotszeichen aufgestellt, so ist die 2 Tage danach durchgeführte Abschleppmaßnahme rechtmäßig.

b) OVG Münster vom 23.05.95, NZV 95, 460
Der Umstand, dass Haltverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Parken eines Fahrzeugs aufgestellt worden sind, steht der Verhältnismäßigkeit des Abschleppens regelmäßig nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Zeichen und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist.

c) VGH Hessen vom 20.08.96 Az. 11 UE 284/96 (NJW 1997, 1023 )
Ein in einer Haltverbotszone geparktes Kfz kann in der Regel im Wege der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (§ 8 Abs. 1 HSOG) auch dann abgeschleppt werden, wenn das Haltverbot erst nach dem Parken des Fahrzeugs wirksam geworden ist.

d) BVerwG vom 11.12.96, DAR 97, 119
Es ist verhältnismäßig, wenn ein zunächst erlaubtermaßen geparktes Fahrzeug 4 Tage nach Aufstellung der Haltverbotszeichen abgeschleppt wird.


Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Frage behilflich gewesen zu sein und verbleibe,

mit freundlichen Grüßen

Weber
Rechtsanwalt

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