Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer das Recht, seine bestehende betriebliche Altersvorsorge (bAV) bei einem Arbeitgeberwechsel mitzunehmen und beim neuen Arbeitgeber fortzuführen. Dies ist in § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geregelt. Allerdings gilt dieses Recht nur, wenn die bAV über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt wird und der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
In Ihrem Fall handelt es sich um eine Pensionskasse, daher wäre grundsätzlich eine Übertragung möglich. Allerdings kann der neue Arbeitgeber die Fortführung der bAV bei der alten Pensionskasse ablehnen, wenn er mit dieser keine Vereinbarung hat. Er ist nicht verpflichtet, eine solche Vereinbarung einzugehen. Er kann stattdessen auf die Pensionskasse verweisen, mit der er eine Vereinbarung hat.
2) Bezüglich der Übernahme von Risiken/Garantien der Pensionskasse X durch den neuen Arbeitgeber B: Hier ist zu beachten, dass der neue Arbeitgeber grundsätzlich nur für die Leistungen haftet, die während der Beschäftigungszeit bei ihm erworben werden. Für Leistungen, die vor dem Eintritt in das Unternehmen B erworben wurden, haftet in der Regel der alte Arbeitgeber A.
Bitte beachten Sie, dass dies allgemeine Informationen sind und keine spezifische Rechtsberatung ersetzen können. Für eine genaue Einschätzung Ihrer Situation empfehle ich Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der auf das Betriebsrentenrecht spezialisiert
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Jasmin Enzweiler
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