Sehr geehrter Ratsuchender,
leider muss ich Sie enttäuschen; eine von Ihnen erhoffte Möglichkeit der einseitigen Vertragslösung gibt es nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht.
Die Krankenversicherung ist nach § 205 II VVG
binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht zu kündigen. Wird diese Frist nicht eingehalten, läuft trotz Wechsel dann der PKV-Vertrag weiter (LG Dortmund, Urt.v. 24.11.2011, Az.: 2 O 209/11
).
Dieses für Sie negative Urteil steht auch im Einklang mit den Musterbedingungen der Privaten Krankenversicherung, die in § 13 regeln:
"Später kann der Versicherungsnehmer die Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu."
Sicherlich nicht die erhoffte Antwort, aber die rechtliche Lage und die Rechtsprechung lässt sich nun einmal nicht schönschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 26.08.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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