Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:
Eine Haftung des Maklers setzt voraus, dass er seine vertraglichen Pflichten verletzt hat und Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist. Der Schaden besteht hier eindeutig in der Nichtauszahlung Ihrer Beitragsrückzahlung aus dem letzten Jahr. Der Hinweis des Maklers dieser finanzielle Schaden würde durch die niedrigere Prämie ausgeglichen ist zumindest teilweise falsch, da sie bei einer ordentlichen Kündigung Ihrer alten PKV nach Auszahlung der Beitragsrückzahlung auch Beiträge gespart hätten. Eine Schadensersatzpflicht besteht für den Makler nur dann nicht, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte, was der Makler aber ggf. beweisen müsste.
In ähnlichen Konstellationen haben Gerichte oftmals ein Versäumnis der Aufklärungspflichten durch den Makler als gegeben angesehen. Grundsätzlich muss nämlich derjenige, welcher andere zu einem Wechsel berät, auch auf die drohenden Risiken eines solchen Schrittes hinweisen.
Interessant wäre es noch zu wissen, ob Sie hier schriftlich auf das sog. Beratungsprotokoll (also der Nachweis der Informations- sowie Beratungs- und Dokumentationspflicht durch den Makler) verzichtet haben, oder ob ein solches Beratungsprotokoll vorliegt.
Meine Empfehlung lautet hier einen Anwalt zu beauftragen, welcher den Makler anschreibt und die Summe als Schadensersatz gegenüber diesem geltend macht. Erfahrungsgemäß steigen die Chancen durch anwaltliches Schreiben eine Zahlung zu erreichen doch erheblich an.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt