Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1.) Ich wechsel ja die Firma, wie sieht es mit der Anrechnung der Betriebszugehörigkeit aus?
In diesem Fall bleiben handelt es sich um einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB
.
Nach dieser Vorschrift tritt der neue Inhaber (die neue Firma) in alle Rechte und pflichten des alten Arbeitgebers zu Ihnen ein. Dies gilt auch für die Betriebszugehörigkeit, wie das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil wieder betont hat.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link mit einer Besprechung dieses Urteils beigefügt:
http://www.meyer-koering.de/de/aktuell/betriebsuebergang-und-beschaeftigungszeiten.html
Die alte Betriebszugehörigkeitszeit bleibt also bestehen und geht grundsätzlich nicht verloren.
Zu 2.)Können mir irgendwelche Nachteile entstehen und gibt es etwas auf das ich besonders achten muss?
Dies lässt sich im Rahmen einer Erstberatung nicht abschließend beurteilen, da hierzu die Kenntnis aller relevanten Informationen, insbesondere hinsichtlich Ihrer Beschäftigungsstruktur bei der alten sowie bei der neuen Firma von Nöten wäre.
Es gilt aber gem. § 613a BGB
der Grundsatz, dass sich Ihre Arbeitssituation durch den Betriebsinhaberwechsel nicht verschlechtern darf, da der neue Betriebsinhaber nach Abs. 1 diese Vorschrift in ALLE Rechte und Pflichten des Arbeitsvertrages , der mit dem alten Inhaber geschlossen wurde, Ihnen gegenüber eintritt, also den Arbeitsvertrag quasi 1 zu 1 übernimmt.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag und einen entspannten vierten Advent!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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