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Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich ist eine Kündigung zwar möglich, allerdings wird dann nach ihrer Sachverhaltsdarstellung die Frage zu klären sein, ob eine solche Kündigung sozial gerechtfertigt wäre.
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist dann ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass Sie erfolgreich tätig sind, so dass diese Abwägungskriterien dann bei dieser zu entscheidenen Frage der allgemeinen Dispositionsfreiheit des Arbeitgeber (auch zu kündigen) gegenüber stehen würde.
Sollte eine Kündigung in Schriftform ausgesprochen und Ihnen überreicht werden, sollten Sie dieses Kündigungschreiben zwar entgegennehmen, MEHR aber bitte nicht erklären und auch - bis auf den Empfang des Kündigungsschreibens - nichts weiter unterschreiben. Denn vielfach versuchen Arbeitgeber, mit einer Unterschrift nicht nur den Empfang quittieren, sondern auch mögliche Ansprüche damit abgelten zu lassen. Daher wäre dann eine solche Unterschrift fatal.
Haben Sie die Kündigung bekommen, müssen Sie innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben, da Sie ansonsten einen Rechtsverlust erleiden werden.
Diese Frist gilt es also zu beachten, so dass Sie nach Erhalt der Kündigung dann zeitnah einen Anwalt aufsuchen, diesen die Unterlagen prüfen und dann mit der Erhebung der Klage beauftragen sollten. Zwar gibt es insoweit auch bei einem Obsiegen in der ersten instanz keinen Kostenerstattungsanspruch; da es aber hier um den Arbeitsplatz geht, wird es eine lohnenswerte Investition sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
14.04.2010 | 13:47
Hallo,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Nehmen wir an, dass mir mein Arbeitgeber nun kündigt, ist er verpflichtet eine Abfindung zu zahlen bzw was sind die Erfahrungswerte( z.B. pro Jahr Zugehörigkeit ein Monatsgehalt ergo 5 Monatsgehälter) oder kann mir mein Arbeitgeber kündigen (unter Einhalt von 3 Monaten Kündigungsfrist, wie vertraglich vereinbart) oder beruht eine Abfindung auf freiwilliger Basis und es könnte sein dass nichts bezahlt wird? Mir ist klar, dass keine sichere Aussage getroffen werden kann und der Einzelfall entscheidet deshalb interessieren mich Ihre Einschätzung/Erfahrungswerte
Danke
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14.04.2010 | 13:57
Sehr geehrter Ratsuchender,
einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Abfindungsbetrages gibt es nur für den Fall einer Kündigung nach § 1a KSchG
, Sie also im Kündigungsschreiben seitens des Arbeitgebers informiert werden, dass Sie bei Verstreichenlassen der Frist einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung bekommen.
Nur dann besteht ein Anspruch auf Abfindung.
:
Fehlt dieser Passus, wäre eine Abfindung frei verhandelbar, ohne dass Sie ein Recht darauf hätten. Die Höhe wird dann in der Regel mit 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses angenommen, wobei immer aufgerundet wird, wenn für ein Beschäftigungsjahr mehr als sechs Monate erreicht worden sind.
Meistens wird dann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage im Rahmen der Güteverhandlung eine solche Abfindung zwischen den Parteien vereinbart, wenn die Fronten nich nicht allzu verhärtet sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle