Sehr geehrte Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Zu Ihrer ersten Frage:
Nach einem Urteil des hessisches LAG (Az: 8 Sa 393/99
) unterbricht der Wechsel von einer Gesellschaft zu einer anderen innerhalb eines
Konzerns nicht die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers: "Beendet ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zu einer Konzerngesellschaft
und wechselt zu einer anderen, unterbricht dies nicht notwendig die Betriebszugehörigkeit i. S. des § 1 Abs. 1 BetrAVG
. (...)
Die Betriebszugehörigkeit setzt sich jedenfalls fort, wenn im Arbeitsvertrag ein solcher Wechsel (Versetzung) vorgesehen ist und
zum bisherigen Arbeitgeber im Konzernverbund eine Verbindung bestehen bleibt (z. B. weiterbestehende Leitungsfunktion der Konzernspitze,
Rückkehrrecht)."
Eine generelle Anrechnung von Betriebszugehörigkeitszeiten dahingehend, dass Konzernzugehörigkeitszeiten grundsätzlich
als Betriebszugehörigkeitszeiten zu berücksichtigen sind, besteht nicht. Es besteht nicht grundsätzlich zwischen dem Konzern selbst und den Arbeitnehmern der einzelnen Unternehmen eine Vertragsbeziehung, so dass eine generelle Anrechnung der Konzernzugehörigkeit nicht möglich ist ( vergl . Blomeyer / Otto , a . a . O ., § 1 b Rn . 288 ). Richtig ist , dass die Konzernzugehörigkeit als Betriebszugehörigkeit
berücksichtigt werden kann. Dies setzt jedoch voraus , dass über den Konzern ein innerer Zusammenhang der verschiedenen Arbeitsverhältnisse bestehen muss . Dies mag beispielsweise dann der Fall sein , wenn der Wechsel innerhalb des Konzerns in Form einer " Versetzung im weiteren Sinne " aufgrund eines übergeordneten Direktionsrechtes einer für die einheitliche Leitungsfunktion im Gesamtkonzern zuständigen Stelle erfolgt ( so Höfer , BetrAVG , § 1 b Rz . 2927 ).
Die Betriebszugehörigkeit kann daher trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Konzernunternehmen fortbestehen,
wenn im Arbeitsvertrag unternehmensübergreifend ein Wechsel durch Versetzung vorgesehen ist und eine Verbindung zum bisherigen Arbeitgeber im Konzernverbund bestehen bleibt (so das LARB Baden-Württemberg Az: 10 Sa 18/04
)
Aus dem Juristendeutsch übersetzt heißt dass, das man eine Fortdauer der Betriebszugehörigkeit in einem Konzern dann annimmt, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wurde/wird, die nicht nur eine Gesellschaft des Konzerns betrifft. Ich denke, das kann man auf alle Fälle seit dem Zeitpunkt annehmen, als Sie für das ganze Unternehmen als DSB tätig wurden, also seit 6 Jahren. Für die Zeit vorher würde ich nach Ihren Angaben nicht davon ausgehen, dass eine durchgängige Betriebszugehörigkeit besteht. Nur die einheitliche Berufbezeichnung "supervisor"
reicht nicht aus.
Zu Ihrer zweiten Frage:
"Gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 BDSG
hat der vom Arbeitgeber bestellte Beauftragte des Datenschutzes (§ 36 Abs. 1, 2 BDSG
) die Ausführung des Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Der Beauftragte ist geschützt vor einem Benachteiligungsverbot.
Er erfährt darüber hinaus einen amtsbezogenen Kündigungsschutz. Seine Bestellung kann nur auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden, § 36 Abs. 3 S. 4 BDSG
. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner
Zustimmung gemäß § 4 f Abs. 1 S. 1 BDSG
zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt seines
Arbeitsvertrages. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe." (Moll,Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht,2. Auflage 2009)
Da Sie jetzt ausdrücklich als DSB angestellt werden und dies im Arbeitsvertrag festgehalten wird, sehe ich hier keine Problematik.
Eine Probezeit,in der man sie ordentlich kündigen könnte - auch als DSB - haben Sie nicht. Meines Erachtens gilt diese Sonderkündigungsrecht bereits seit Ihrer Bestellung zum DSB, wie sie auch den obigen Ausführungen entnehmen können.
Sehr geehrte Frau RAin Domke,
bei den zitierten §§ zur Bestellung, Kündigungsschutz und Aufgaben des DSB ist wohl was schief gelaufen (evtl. hat die Software falsch konvertiert?). Aber die eigentlich gemeinten §§ kenne ich ja zu genüge.
Vielen Dank für Ihre Einschätzung zur Betriebszugehörigkeit und die zugehörigen Urteile. Damit ist mir sehr geholfen.
Mit besten Grüßen
Ja, ich habe den falschen Absatz kopiert. Es war wohl schon zu spät.
Ich schicke Ihnen gern noch den richtigen, aber Sie haben ja selbst in diesem Bereich sehr gute Kenntnisse.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -