Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob Sie den Vertrag mit der privaten Oberschule widerrufen können, hängt davon ab, ob es sich um einen Fernabsatzvertrag handelt. Ein Widerrufsrecht besteht gemäß § 312 d Abs. 1 BGB nur bei Fernabsatzverträgen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurden, wie z. B. Telefon oder E-Mail.
Wenn der Vertrag vor Ort unterschrieben wurde und kein vertragliches Widerrufsrecht vorgesehen ist, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Sollte der Vertrag jedoch unter den Bedingungen eines Fernabsatzvertrages geschlossen worden sein, hätten Sie ein Widerrufsrecht. In diesem Fall müssten Sie den Widerruf schriftlich und fristgerecht erklären.
Falls kein Widerrufsrecht besteht, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, den Vertrag gemäß den im Vertrag festgelegten Kündigungsfristen zu kündigen. Die genauen Bedingungen für eine Kündigung sollten im Schulvertrag nachgelesen werden.
Zusammenfassend: Prüfen Sie, ob der Vertrag als Fernabsatzvertrag gilt oder ob ein vertragliches Widerrufsrecht besteht. Ansonsten müssen Sie die Kündigungsfristen des Schulvertrags beachten.
Kurz dazu: Ein Widerrufsrecht sehe ich nicht, zumal ein Schulvertrag ein Vertrag sein kann, auf denen ein Widerrufsrecht so oder so nicht anwendbar ist. Das müsste man aber nochmals genauer prüfen.
Abschließend kann ich das nicht sagen, halte es aber im Rahmen einer Erstberatung für unwahrscheinlich, dass ein Widerrufsrecht besteht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
27. Juni 2025
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11:00
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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