Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Die Erstellung einer Website ist nach dem BGH (Urt. v. 04. 03. 2010 - III ZR 79/09
) als Werkvertrag einzuordnen. Werkverträge werden geschlossenen zu Herstellung eines bestimmten, durch den Besteller, also durch Sie als Auftraggebers definierten Werkes ( § 631 BGB
). Hierbei hat der Unternehmer die Wünsche des Kunden insoweit zu berücksichtigen, wie diese technisch letztlich machbar sind.Dabei ist der übliche Standard Grundlage. Wenn dieser von der Firma nicht eingehalten werden konnte bzw. völlig veraltet gearbeitet wurde, dann liegt ein Mangel des Werkes vor, da die vereinbarte Beschaffenheit ( § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB
) nicht eingehalten wurde.
Vor einer Stornierung des Auftrages, was rechtlich gesehen einen Rücktritt vom Vertrag darstellt, müssen Sie dem Unternehmer zunächst eine Frist zur Nacherfüllung, nämlich der Umsetzung Ihrer Anforderungen an die Website, setzen ( § 634 Abs. 1, 3 BGB
) Eine Frist von ca. 7 Tage wird hierbei als ausreichend angesehen. Dem Unternehmer muss also Gelegenheit gegeben werden, das bestehende Werk entsprechend Ihren Anforderungen nachzubessern. Erfolgt dies nicht seitens des Unternehmers innerhalb der gesetzten Frist von 7 Tagen, können Sie von dem Vertrag zurücktreten.
Demzufolge sollten Sie auf die Ablehnung der Stornierung durch die Firma in der Form reagieren, dass Sie schriftlich Ihre Anforderungen an die Website noch einmal zusammenfassen und dem Unternehmer eine Frist von 7 Tagen setzen, die Website insoweit noch einmal entsprechend Ihrem Anforderungskatalog zu überarbeiten. Weisen Sie in dem Schreiben ausdrücklich daraufhin, dass Sie nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten, falls die Überarbeitung erfolglos abgelaufen ist.
Gern stehe ich für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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