Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nach den "Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen" sind in der Wohngebäudeversicherung Schäden versichert, die u.a. durch Leitungswasser entstehen, d.h. Schäden, die durch bestimmungswidrig aus Rohrleitungen ausgetretenes Wasser verursacht werden. Der klassische Fall ist der Rohrbruch. Dringt dagegen Wasser beispielsweise durch ein undichtes Dach ein oder wird ein Schaden durch eine überlaufende Badewanne verursacht, handelt es sich nicht um einen Leitungswasserschaden.
Unterstellt, der Schaden wurde entsprechend den gutachterlichen Feststellungen durch Wasser von der Oberfläche verursacht und gerade nicht durch einen bestimmungswidrigen Austritt aus Rohrleitungen, wird Ihre Gebäudeversicherung nicht eintrittspflichtig sein. Hat Ihr Mieter wie von Ihnen vermutet, den Wasserschaden im Zusammenhang mit dem Einbau seiner Spülmaschine fahrlässig verursacht, wird seine Haftpflichtversicherung entschädigungspflichtig sein.
Nachdem in der Gebäudeversicherung Waschmaschinen und andere "mit dem Leitungsnetz verbundene Einrichtungen", zu denen Spülmaschinen gehören, in der sogenannten Erweiterten Leitungswasserversicherung (Klausel 5105 ) mitversichert sind, wird Ihre Gebäudeversicherung bei Vorhandensein dieser besonderer Vereinbarung dann eintrittspflichtig sein, wenn das Wasser aus der Zuleitung bzw. Anschlussleitung ausgetreten ist.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Vielen Dank!
Vielleicht könnten Sie etwas genauer auf meine drei konkreten Fragestellungen eingehen; mein Erkenntnisgewinn aus Ihrer allgemeinen Antwort hält sich leider doch noch in Grenzen!
Vielleicht fasse ich noch mal zusammen:
Rückfrage 1: Wenn der Mieter schuld ist, zahlt meine Gebäudeversicherung nicht, sondern nur seine Privathaftpflichtversicherung?
(So weit mir bekannt ist gibt es aber einige Urteile die auch im Falle eines vom Mieter verursachten Schadens die Gebäudeversicherung des Eigentümers zur Kasse gebeten haben?)
Sie schreiben wie folgt:
Die Gebäudeversicherung wird im Fall der Erweiterten Leitungswasserversicherung dann eintrittspflichtig sein, wenn das Wasser aus der Zuleitung bzw. Anschlussleitung ausgetreten ist.
Rückfrage 2: Was bedeutet ausgetreten ist im konkreten Fall: Passiv wegen defekt, schleichend wegen Korrosion, falschem Anschluss, durch aktives Zutun des Mieters wegen Fehlmontage etc.? Das Wasser wird wohl dort ausgetreten sein, da ansonsten keine weiteren Anschlüsse vorhanden sind. Wie und warum, da kann man nur rätseln...
Rückfrage 3: Zur Installation durch meinen Sohn haben sie leider gar nichts geschrieben, obwohl das m. E. wichtig ist; könne es schädlich sein dass er die Arbeiten unentgeltlich durchgeführt hat bzw. in verwandschaftlicher Beziehung zu mir steht und vor allem dass ihm eine Fehlmontage anzulasten wäre?
Mit freundlichem Gruß und Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1. Liegt unzweifelhaft ein Leitungswasserschaden vor, dann können Sie Ihre Gebäudeversicherung erfolgreich in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob die Haftpflichtversicherung Ihres Mieters eintrittspflichtig ist. Ist letzteres der Fall, wird der Gebäudeversicherer den Mieter bzw. dessen Haftpflichtversicherung in Regress nehmen. Im Übrigen hat die Gebäudeversicherung nach der Rechtsprechung bei EINFACHER Fahrlässigkeit des Mieters den Schaden zu regulieren und kann den Mieter nicht in Regress nehmen (vgl. OLG Düsseldorf, WM 2004, 461; BGH Urteil vom 03.11.2004 , Az. VIII ZR 28/04
). Grund hierfür ist, dass durch den Gebäudeversicherungsvertrag des Vermieters mit dem Versicherer der Versicherer in Fällen einfacher Fahrlässigkeit der Wohnungsmieter einen Regressverzicht im Hinblick auf den eingetretenen Leitungswasserschadens erklärt hat.
2. Von einem bestimmungswidrigen Wasseraustritt im Sinne der Wohngebäudeversicherungsbedingungen ist dann auszugehen, wenn folgende Ursachen vorliegen: Undichtigkeiten, Brüche aufgrund unmittelbarer Einwirkungen, Korrosion, Materialermüdung, Lockerung durch falsche Montage, Festsetzen von Fremdkörpern, die zum Platzen oder Überlaufen führen. Nicht versichert sind demgegenüber Vorgänge, die vom Versicherungsnehmer oder einem Dritten bewusst in Gang und dann nicht wieder abgestellt wurden. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung werden in Ihrem Fall wohl nur versicherte Ursachen in Betracht kommen.
3. Ist Ihrem Sohn eine Fehlmontage anzulasten, wird der Gebäudeversicherer Regressmöglichkeiten diesem gegenüber prüfen. Denn nicht selten verstoßen Handwerksfirmen gegen grundlegende technische Vorgaben, was erst Recht für handwerklich betätigende Privatpersonen gilt. Der Versicherer wird Ihrem Sohn jedoch nachweisen müssen, dass er die Anschlüsse unfachmännisch installiert hat. Allein die Tatsache, dass er die Arbeiten im Rahmen des Verwandtschaftsverhältnisses unentgeltlich ausgeführt hat, wird keinen Anscheinsbeweis für einen Montagefehler darstellen, zumal er Handwerksmeister ist.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger