Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Das Dach ist grundsätzlich kein Sondereigentum, sondern Gemeinschaftseigentum (BGH NJW-RR 2001,800
).
Sondereigentum kann nach § 3 Abs. 1 WEG
nur "an einer bestimmten Wohnung" eingeräumt werden, nicht aber am Dach.
2.
Ich gehe daher davon aus, dass Ihrerseits eine Fehlinformation vorliegt und die Verwaltung zu Recht den Reparaturauftrag erteilt hat.
Das ist unabhängig von einem Verschulden der WEG.
Ich stelle anheim, mir im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage die von Ihnen genannten Urteile konkret zu bezeichnen.
Im Übrigen bedauere ich, keine für Sie positive Antwort geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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