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Monatelange undichte Toilettenspülung. Wer zahlt den 'Wasserschaden'?

4. November 2015 16:05 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Daniel Özkara

Zusammenfassung

Muss ich als Mieter die hohen Wasserkosten zahlen, die durch ein undichtes Ventil des Spülkastens entstanden sind?

Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, Mängel wie einen defekten Spülkasten unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Wenn der Mieter den Mangel aber schuldlos nicht kannte und auch nicht kennen musste, kann ihm keine unterlassene Mangelanzeige vorgeworfen werden. Hat der Mieter den Mangel nach Kenntnisnahme direkt angezeigt, kann er vom Vermieter Ersatz des entstandenen Schadens (hier: erhöhte Wasserkosten) verlangen, wenn der Mangel aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters stammt.

Ich bin Mieter einer Sozialwohnung bei einer der zehn größten Wohnungsunternehmen Deutschlands, die in Hessen und Thüringen 63.000 Wohnungen verwalten.

Vor wenigen Tagen habe ich die Nebenkostenabrechnung für 1914 bekommen, der zufolge ich 740.- € nachzahlen muß.
Die hohe Nachzahlung ergibt sich im wesentlichen aus einem stark erhöhtem Wasserverbrauch. Der Mehrverbrauch ist entstanden, weil das Ventil des in der Wand verbautem Spülkasten der Toilette undicht war, und weder ich, noch meine Mitbewohnerin das kleine Rinnsal bemerkt haben, das mindestens eineinhalb Jahre lief.

Für 1915 rechne ich mit einem ähnlich hohem finanziellen Schaden, da das Rinnsal erst jetzt, Ende Oktober 2015, bemerkt wurde und Gegenmaßnahmen erst jetzt ergriffen wurden.

Die Reparaturkosten zahlt unstrittig der Vermieter.

Meine Frage zielt auf die Wasserkosten, den "Wasserschaden" ab: muß ich zahlen? Oder kann ich die Kosten auf den Vermieter abwälzen?

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Frage möchte ich gerne anhand Ihrer Angaben gerne wie folgt Stellung nehmen.

Grundsätzlich sind Sie zur unverzüglichen (ohne schuldhaftes Zögern) Anzeige eines Mietmangels – hier defekter, undichter Spülkasten – verpflichtet. Soweit Sie den Mangel schuldlos nicht gekannt haben und auch nicht hätten kennen müssen, kann man Ihnen natürlich auch keine unterlassene Mangelanzeige vorwerfen.

Ihrer Schilderung zufolge gehe ich in der Annahme, dass Sie den Mangel umgehend nach Kenntnisnahme Ihrem Vermieter angezeigt haben. Dann gibt Ihnen § 536a Abs. 1 BGB das Recht, beim Vorliegen eines Mangels den dadurch entstandenen Schaden (sog. Mangelfolgeschaden) ersetzt zu verlangen, wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten hat. Soweit die Ursache des Mangels aus dem Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters herrührt, so muss sich der Vermieter hinsichtlich seines Verschuldens entlasten, d.h. er trägt für ein fehlendes Verschulden die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH NJW 2008, 1216 ; Palandt, BGB, § 536a, Rn. 11).

Schwierig dürfte meines Erachtens eher der zu erbringende Nachweis über die konkrete Höhe der aufgrund des defekten Spülkastens entstandenen Wassermehrkosten sein, den grundsätzlich Sie als Anspruchsteller führen müssen.

Sollten Sie eine anwaltliche Vertretung wünschen, so stehe ich Ihnen dafür gerne zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die Kontaktdaten können Sie dieser Plattform entnehmen. Gerne möchte ich darauf hinweisen, dass die entstehenden Rechtsanwaltskosten als Rechtsverfolgungskosten im Wege des Verzugsschadensersatzes unter bestimmten Voraussetzungen von der Gegenseite erstattungsfähig sein können.

Ich hoffe, zu Ihrer Frage verständliche Stellung genommen und Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt

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