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Wasserschaden durch Dritte in eigener Mietwohnung

6. Februar 2022 19:10 |
Preis: 70,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Eine Gebäudeversicherung ist neben einer eventuell bestehenden Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig bei von einem Mieter verursachten Wasserschaden in der Wohnung unter des Mieters.

Da ich aus meiner Mietwohnung ausziehe, habe ich die selbst eingebaute Küche zum Kauf auf Ebay Kleinanzeigen angeboten. Da ich technisch nicht sonderlich versiert bin, habe ich zur Bedingung gemacht, dass der Käufer die Küche demontiert. Dies hat er auch getan. Nachdem der Käufer der Küche abgebaut und verladen hat, habe ich mit ihm die Wohnung verlassen, da ich bereits in einer neuen Wohnung wohne.

Zwei Tage nach der Demontage der Küche meldet sich ein Nachbar aus der alten Wohnung unter mir und sagt, dass es bei ihm aus der Decke tropft. Ursächlich ist wohl ein Küchenanschluss, der nicht richtig zugedreht war. Nun stellen sich mir zwei Fragen:

1. Wer ist für den Schaden verantwortlich?
2. Gibt es eine Versicherung, die hier greifen würde? Und falls ja, die Versicherung welcher Partei ist hier zuständig?

6. Februar 2022 | 19:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es wäre zunächst Sache des Nachbarn den Schadennsverurschacher zu ermitteln und ihm gegenüber Ansprüche geltend zu machen.
Es spricht vieles dafür, dass das in Zusammenhang mit der Demontage der Küche steht, sodass Sie darauf verweisen können.

Letztlich müsste der Nachbar einen Gutachter einschalten.

Die Hausratversicherung wäre nicht eintrittspflichtig, sondern eine ggf. bestehende Haftpflichtversicherung des Käufers der Küche in Bezug auf die beweglichen Gegenstände des Nachbarn. Auch die Gebäudehaftpflichtversicherung wäre eintrittspflichtig, was die Immobilie betrifft.

Das müsste jetzt dem Vermieter gemeldet werden. Insoweit besteht auch eine nachvertragliche Verpflichtung von Ihnen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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