Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal wird meines Erachtens die Gebäudeversicherung für die Behebung des Schadens aufkommen müssen. Denn diese trägt die Kosten für die Schadensbehebung, wenn Leitungswasser bestimmungswidrig aus Zu- oder Ableitungen des Rohrsystems oder damit verbundenen Einrichtungen ausgetreten ist. Dies scheint nach Ihrer Schilderung der Fall gewesen zu sein.
Nach Ihrer Fallschilderung gehe ich allerdings auch davon aus, dass Ihr Untermieter die Arbeiten an der Rohrleitung fehlerhaft vorgenommen hat. Denn dieser dürfte fahrlässig und somit schuldhaft die letzte Ursache für den Schaden gesetzt haben (Verursacher). Grundsätzlich ist es dem Mieter nicht verboten, Arbeiten wie den Anschluss von Endgeräten an die Wasserversorgung durchzuführen. Ob die fehlende Verwendung von Sicherungsstopfen auf den Ventilen bezüglich der Verursachung eine entscheidende Rolle spielt, wage ich an dieser Stelle zu bezweifeln. Selbst bei Verwendung der Stopfen dürfte die Ursache für den Schaden auf den durchgeführten Arbeiten beruhen.
Der Gebäudeversicherer hat dann wiederum grundsätzlich die Möglichkeit, den Verursacher in Regress zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des BGH scheidet der Rückgriff (Regress) auf den Verursacher jedoch dann aus, wenn die Gebäudeversicherung teilweise vom Verursacher durch die Miete im Rahmen der Mietnebenkosten mitbezahlt wurde. Denn der Mieter darf erwarten, als Gegenleistung für die von ihm anteilig übernommenen Versicherungskosten im Schadenfall auch einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben.
Ich hoffe sehr, meine Antwort konnte Ihnen ein wenig weiterhelfen. Bitte beachten Sie aber, dass die Beantwortung Ihrer Frage lediglich eine erste rechtliche Orientierung geben soll und eine abschließende Überprüfung der Rechtslage nach vollständiger Sachverhaltsermittlung naturgemäß nicht ersetzen kann.
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