Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einem Wasserschaden, für den eine Versicherung den Schaden zu zahlen hat, muss der Versicherte grundsätzlich nicht ein vom Versicherer ausgewähltes Unternehmen beauftragen. Er ist berechtigt, die Schadensbeseitigung einem Unternehmen seiner Wahl überlassen, wenn der Versicherungsvertrag nicht eine gegenteilige Regelung enthält.
Wichtig ist jedoch, dass die Arbeiten nach dem geltenden fachlichen Standard ausgeführt werden (OLG Schleswig 19.07.2011 6 U 70/10). Der Eigentümer kann daher selbst eine Sanierungsfirma beauftragen und Kostenübernahme vom Versicherer verlangen.
Es ist ferner auch zulässig, dass der Versicherte die Kosten für die Schadensbeseitigung selbst trägt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Sehr geehrter Herr Dr. Ahmadi,
muss die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft, die ja Versicherungsnehmer ist, die Wahl der Firma auch akzeptieren.
Muss sie auch akzeptieren, dass man die Sanierung selbst bezahlen möchte?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Die eigene Bezahlung der Sanierung muss von der Hausverwaltung akzeptiert werden, solange dies keine Nachteile für die anderen Eigentümer hat.
Die Wahl der Sanierungsfirma muss die Hausverwaltung auch akzeptieren, insbesondere wenn auch Sondereigentum betroffen ist.
Falls nur Gemeinschaftseigentum betroffen ist, obliegt die Schadensregulierung zwar der Hausverwaltung. Jedoch müsste diese eine von den Wohnungseigentümern bevorzugte Firma akzeptieren, insbesondere wenn es konkrete Gründe gibt, die für die Beautragung dieser Firma sprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt