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Wasserschaden / Teileigentum

| 26. April 2013 09:18 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Im Fall eines Schadens am Wohnungseigentum ist der Eigentümer verpflichtet, sein Sondereigentum selbst instand zu setzen und ggf. eine Sonderumlage zur Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums zu zahlen. An zweiter Stelle sind dann mögliche Regressansprüche gegen die Hausverwaltung zu prüfen.

Ich habe einen kleinen Laden als Teileigentum mit 297/1000 Anteil, die anderen Anteile hat der Verwalter mit seiner Frau. Nachdem im Dezember im 1.OG ein Wasserschaden entstand hatten wir im EG einen grösseren Schaden. Leider hat mich der Verwalter nicht informiert das die Leitungswasserversicherung nach dem letzten Schaden gekündigt wurde.
Muss ich mich jetzt an der Schadensregulierung beteiligen ?
Wie kann ich mich richtig verhalten ?
Ist es die Plicht des Verwalters u. Eigentümers mich zu informieren über eine Versicherungskündigung o.ä.?
Welche Handlungen kann der Verwalter mit seiner Mehrheit selber entscheiden und für welche braucht es 100 % der Stimmen ?


26. April 2013 | 10:29

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Da ich jetzt erst Ihren Standort sehe, weise ich darauf hin, dass ich davon ausgehen, dass sich Ihr Laden in Deutschland befindet, so dass deutsches Recht maßgeblich ist.

Zunächst ist ja der Schaden zu beseitigen.
Sie müssen sich an dem WEG-Recht der Schadensregulierung beteiligen, und zwar voll, soweit Ihr Sondereigentum betroffen ist, also z.B. Tapeten, Fliesen, ggf. auch Putz, Innentüren usw. Was genau dazu gehört, müsste durch einen Blick in die Teilungserklärung geklärt werden.

Die Schäden am Gemeinschaftseigentum müssen aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt werden. Reicht diese nicht aus, muss ggf. eine Sonderumlage beschlossen werden, an der Sie mit 297/1000 zu beteiligen wären.

Danach stellt sich dann die Frage eines möglichen Regresses. Wenn die Versicherung nach dem letzten Schaden gekündigt wurde, hätte hierüber in der nächsten Eigentümerversammlung informiert werden müssten. Der Hausverwalter war auch verpflichtet, sich um eine neue Versicherung zu bemühen.

Es ist nach dem Versicherungsvertragsgesetz grundsätzlich das Recht einer Versicherung, den Vertrag nach einer Inanspruchnahme zu kündigen. Die Frage ist, welche Bemühungen der Verwalter entfaltet hat, eine neue Versicherung zu bekommen, was ggf. schwierig ist, da die anderen Versicherung die Kündigung kennen. Ist das Gebäude von der Bausubstanz marode, werden die Versicherungen ggf. nicht oder nur bei hohen Prämien und Selbstbehalten bereit sein, einen neuen Vertrag abzuschließen. Es müsste hier geklärt werden, wie genau sich der Verwalter verhalten hat.

Die Konstellation, dass ein Mehrheitseigentümer zugleich Verwalter ist, halte ich erfahrungsgemäß stets für problematisch, da hier leicht eine Interessenkollision auftreten kann. Ggf. macht es Sinn, durch einen Antrag bei Gericht einen unabhängigen Verwalter, am Besten eine professionelle Hausverwaltung, zu beauftragen. Da hierfür einige Voraussetzungen erfüllt sein müssen, sollten Sie sich hierzu an einen örtlichen Anwalt wenden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 26. April 2013 | 11:05

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