Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Gesetz nennt in § 18 Absatz 2 WEG
ausdrücklich 2 Fälle, in denen Sie einem Miteigentümer sein Eigentum entziehen können:
1.
Wiederholte, gröbliche Verstöße gegen die Pflichten der Wohnungseigentümer nach § 14 WEG
trotz Abmahnung
2.
Der Verzug des Wohnungseigentümers mit seinen Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung in Höhe von mindestens 3% des Einheitswerts des Wohnungseigentums
Ihrer Sachverhaltsschilderung folgend käme hier der erste Punkt in Betracht.
Der § 14 WEG
normiert die Pflichten des Wohnungseigentümers.
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1.
die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;
2.
für die Einhaltung der in Nummer 1 bezeichneten Pflichten durch Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung der in Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überläßt;
3.
Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach Nummer 1, 2 zulässigen Gebrauch beruhen;
4.
das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.
Sicher sind die von Ihnen angeführten Vorgänge ärgerlich, störend und sehr belastend. Jedoch denke ich, dass der Ansicht Ihres Anwaltes zuzustimmen ist, und eine Entziehung des Eigentums (noch) nicht gerechtfertigt wäre.
Zwar muss es auch in einer Gemeinschaft von Eigentümern Mittel geben, untragbare Zustände und Störungen, die von einem Eigentümer ausgehen, zu beseitigen. Dabei kommt der Entziehungstatbestand des § 18 WEG
aber als praktisch letztes und äußerstes Mittel in Betracht. Das bedeutet, diese Maßnahme ist nur anzuwenden, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen, unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht geeignet sind, den Erfolg herbeizuführen. Das liegt daran, dass das Gesetz der Gemeinschaft der Eigentümer einen so hohen Stellenwert beimisst, dass auch ihre Auflösung durch die Wohnungseigentümer selbst nicht verlangt werden kann.
Ich rate Ihnen sich mit Ihrem Anwalt noch einmal in Ruhe zusamenzusetzen, um an einer einvernehmlichen Lösung mit dem anderen WOhnungseigentümer zu arbeiten.
Beachten Sie bitte, dass das Hinzufügen und Weglassen von Informationen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt
Antwort
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