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Was versteht man im WEG REcht als Schwere verfehlung nach § 18?

| 29. September 2013 09:36 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaft besteht aus zwei Eigentümern.

Nun hat der neue Miteigentümer begonnen Umbauarbeiten an seinen Wohnungen vorzunehmen, aber leider auch ohne Rücksicht auf Verluste am Gemeinschaftseigentum.

Er hat einen Schornstein abgerissen,- erst in zwei Stockwerken. ich bin dagegen eingeschritten, habe ihm mitgeteilt das ich das nicht will, bin zur Verwaltung, zum Anwalt,- er riss trotz allem, 2 Monate später, noch diesen Schornstein in zwei weiteren Stockwerken ab. Der Schornstein geht zwar nur durch seine Wohnungen und lediglich ein Keller von mir ist betroffen,aber er wird beim umstellen der Heizanlagen sehr wahrscheinlich noch benötigt. Inzwischen habe ich eine Einstweilige Verfügung.

Er geht an die Hauselektrik, verlegt Kabel neu, verursacht Stromausfälle,

baut an der Klingelanlage rum,

reißt ein Klingelbrett vom Paneel, übermalt die Beschädigungen mit unpassender Farbe, Die Klingelanlage ist durch die Arbeiten im 3 OG, mind. 3 Wochen ausgefallen.

Er wechselt die Abwasserrohre,- faselt was davon das die HT -Rohre nicht den Brandschutzbestimmungen entsprechen. und wechselt dann neue HT Rohre ein. Ich teilte ihm daraufhin nochmal mit, dass ich das nicht möchte. Er hat inzwischen alle Rohre gewechselt

Seit seinem Einzug ins Haus ist das Haus verdreckt. und hält es nicht für nötig es zu reinigen erklärt, weil er seine Wohnungen umbaut ( nacheinander) das komplette Haus zur Baustelle.

Der Hausflur wurde stark beschädigt durch seine Handwerker,- teilweise, der Putz durch das Hochreichen durch die Treppe durch von eisenschienen 10 cm eingeschliffen. Farbe, wände Stufen überall ist Farbe abgeplatzt sind Löcher eingeschlagen Farbe ist abgeschürft an den Treppenkanten, er übermalt die Stellen teilweise mit der unpassenden Farbe der Klingelanlage. Bestreitet aber das getan zu haben. Inzwischen sind weitere Beschädigungen etc. vorhanden. Er Bestreitet sowohl das Anstreichen, der älteren Beschädigungen als auch die neuen.

Reißt im Keller Fenster, die vor die Fensterlichter gesetzt wurden( zwar von einem Nichthandwerker, aber trotz allem erfüllten sie einen gewissen Zweck), ohne zu fragen raus.

Schmeißt aus einem Gemeinschaftskeller Kohle weg und erklärt, dass die nur Dreck war.

In einer seiner Wohnungen wohnten zeitweise bis zu 8 polnische Handwerker, die oft bis spät Abends betrunken aus den Fenstern hängen/hingen, grölend durch den Hausflur torkelten und einfach nur schon allein durch die Menge sehr bedrohlich wirkten.

usw. Ich hoffe ich habe nichts vergessen.

ja und er stellt falsche Behauptungen auf, ich hätte seine Mitarbeiter und Mieter belästigt und fotografiert. Also fotografiert habe ich von seinen Mitarbeitern und Mietern niemanden, ob sich jemand von mir belästigt gefühlt hat, ich habe in den 9 Monaten mit 3 Handwerkern geredet insgesamt vielleicht nicht mal 10 Sätze (die Handwerker sprechen alle kein Deutsch), kann ich nicht beurteilen. Dies wurde mi inzwischen auch von seinem Anwalt geschrieben und ich wurde beschuldigt den Hausfrieden zu stören. Er hat mir bei Wiederholung angedroht dass dann schlimmsten Falls ein Entzug des Wohnungseigentum drohen könnte.


Wie Sie sicherlich gemerkt haben ist die Stimmung in dieser WEG sehr gereizt und ich habe nicht das Gefühl das Herr X vor hat in Zukunft Rücksicht auf das Gemeisnchaftseigentum oder die Bewohner zu nehmen. Ich habe ebenfalls einen Anwalt, der die Stimmung nicht noch weiter aufheizen möchte und mir erklärt, dass mir der Anwalt von Herrn x keine Abmahnung erteilt hat???!?

Und die Vorfälle die ich oben geschildert habe nicht Abmahnens wert nach § 18 des WEG Gesetzes sind.

Nun meine Frage, stimmt das? was sind tatsächlich Verfehlungen die eine Abmahnung rechtfertigen könnten? Bitte so erklären, dass ich es auch verstehe,- der Gesetzestext ist für mich als Laien teilweise etwas schwer zu verstehen.

Schon im Voraus, vielen Dank für Ihre Hilfe.

29. September 2013 | 10:49

Antwort

von


(143)
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: https://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Das Gesetz nennt in § 18 Absatz 2 WEG ausdrücklich 2 Fälle, in denen Sie einem Miteigentümer sein Eigentum entziehen können:

1.
Wiederholte, gröbliche Verstöße gegen die Pflichten der Wohnungseigentümer nach § 14 WEG trotz Abmahnung

2.
Der Verzug des Wohnungseigentümers mit seinen Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung in Höhe von mindestens 3% des Einheitswerts des Wohnungseigentums

Ihrer Sachverhaltsschilderung folgend käme hier der erste Punkt in Betracht.

Der § 14 WEG normiert die Pflichten des Wohnungseigentümers.

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:

1.
die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;

2.
für die Einhaltung der in Nummer 1 bezeichneten Pflichten durch Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung der in Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überläßt;

3.
Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach Nummer 1, 2 zulässigen Gebrauch beruhen;

4.
das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.

Sicher sind die von Ihnen angeführten Vorgänge ärgerlich, störend und sehr belastend. Jedoch denke ich, dass der Ansicht Ihres Anwaltes zuzustimmen ist, und eine Entziehung des Eigentums (noch) nicht gerechtfertigt wäre.

Zwar muss es auch in einer Gemeinschaft von Eigentümern Mittel geben, untragbare Zustände und Störungen, die von einem Eigentümer ausgehen, zu beseitigen. Dabei kommt der Entziehungstatbestand des § 18 WEG aber als praktisch letztes und äußerstes Mittel in Betracht. Das bedeutet, diese Maßnahme ist nur anzuwenden, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen, unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht geeignet sind, den Erfolg herbeizuführen. Das liegt daran, dass das Gesetz der Gemeinschaft der Eigentümer einen so hohen Stellenwert beimisst, dass auch ihre Auflösung durch die Wohnungseigentümer selbst nicht verlangt werden kann.

Ich rate Ihnen sich mit Ihrem Anwalt noch einmal in Ruhe zusamenzusetzen, um an einer einvernehmlichen Lösung mit dem anderen WOhnungseigentümer zu arbeiten.

Beachten Sie bitte, dass das Hinzufügen und Weglassen von Informationen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 1. Oktober 2013 | 15:54

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