Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Mieterin verursacht schweren Wasserschaden

| 20. Juli 2020 21:09 |
Preis: 100,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Unsere Mieterin ist schwerkrank und wohl auch etwas dement. Sie hat gestern einen schweren Wasserschaden verursacht, der nicht nur unsere Wohnung in hohem Maße beschädigt hat, sondern auch zwei weitere Wohnungen durch das laufende Wasser stark in Mitleidenschaft gezogen hat. Meine Frage: Gibt es eine Möglichkeit das Mietverhältnis zu beenden? Wir fürchten, daß sich solche Katastrophen. wiederholen könnten und wollen das erhöhte Risiko für unsere Wohnung und das ganze Haus nicht einfach so tragen. Hat die Eigentümergemeinschaft hier ein Mitspracherecht?
Vielen Dank!

20. Juli 2020 | 22:27

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Vermieter hat gemäß § 543 Absatz 2 Nr.2 BGB das Recht zur fristlosen Kündigung bei einer erheblichen Gefährdung der Mietsache.

Voraussetzung ist stets eine konkrete Gefährdung der Mietsache. Der Eintritt eines Schadens muss drohen und der drohende Schaden erheblich sein. Eine erhebliche Gefährdung ist dann gegeben, wenn Substanz, Brauchbarkeit, Haltbarkeit oder Aussehen der Mietsache angegriffen sind oder ihre Beeinträchtigung bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge wahrscheinlich ist. Die wiederholte Verursachung erheblicher Wasserschäden kann diese Voraussetzungen erfüllen, vgl. z.B. AG Wiesbaden NJW-RR 1992, 76 ; AG Görlitz WuM 1994, 668 .
Die gefährdenden Umstände sind von Ihnen darzulegen und zu beweisen. Sie sollten daher hinsichtlich des aktuellen Wasserschadens die Beweise sichern durch Bilder der Schäden und Bestätigungen der Handwerker, ggf. durch Sachverständigengutachten.

Weitere Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist regelmäßig die vorherige Abmahnung der Mieterin gemäß § 543 Absatz 3 BGB . Ob das Verhalten der Mieterin abmahnfähig ist und ob eine Abmahnung notwendig ist, kann ohne Kenntnis aller Details bzgl. der Schadensverursachung aus der Ferne leider nicht beurteilt werden. Denn wenn die Frau schwerkrank und dement ist, muss nicht zwingend von einem bewusst vertragswidrigen Verhalten ausgegangen werden, andererseits kann dann gegebenenfalls eine Abmahnung aber auch keine Besserung mehr bewirken. Je nach Grad der Erkrankung kann in diesem Fall dann zusätzlich an die Einleitung eines Betreuungsverfahrens zu denken sein, wenn eine fortschreitende Demenz zu befürchten ist.

Tatsächlich kann Sie auch die Eigentümergemeinschaft z.B. durch Beschluss dazu zwingen, der Mieterin zu kündigen, wenn dies der einzige Weg ist, Schäden durch die Mieterin an dem Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum anderer Eigentümer zu verhindern (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 21.10.2008, Az. 3 Wx 240/07 ). Auch dies setzt grundsätzlich aber mehr als einen einzigen Wasserschaden voraus, weitere Schäden müssen konkret drohen.

Es empfiehlt sich in dieser Situation, einen auf Mietrecht spezialisierten Anwalt vor Ort einzuschalten, der unter Inaugenscheinnahme aller Unterlagen und falls nötig auch des Mietobjekts vor Ort eine mögliche Abmahnung prüft und ggf. formuliert, die Beweissicherung unterstützt und auch Fragen zur Einleitung eines Betreuungsverfahrens beantworten kann.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 22. Juli 2020 | 07:43

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Danke, bin jetzt besser informiert und weiß, was weiter zu tun ist. Bin zufrieden mit der Antwort und würde die Website weiterempfehlen

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Jan Wilking »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 22. Juli 2020
5/5,0

Danke, bin jetzt besser informiert und weiß, was weiter zu tun ist. Bin zufrieden mit der Antwort und würde die Website weiterempfehlen


ANTWORT VON

(2736)

Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Miet- und Pachtrecht