Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
1. Gegen die Schlechtleistung eines Anwalts stehen dem Mandanten zumindest zwei Wege offen:
a. Schilderung des Sachverhalts gegenüber der örtlichen Anwaltskammer (finden Sie im Internet). Diese wird dann „ermitteln“.
b. Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegen den Anwalt. Anspruchsgrundlage wäre eine Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag). Hierzu wäre die Einschaltung eines weiteren Anwalts dringend anzuraten, da eine entsprechende Pflichtverletzung schwer zu beweisen sein wird und die Erfolgsaussichten vorher geprüft werden müssten.
2. Den Vergleich können Sie fristgerecht widerrufen, wenn dies nicht im Vergleich ausgeschlossen worden ist. Dann wird weiter verhandelt.
Ergänzen möchte ich noch folgendes:
In einem Arbeitsgerichtsverfahren kann man im Vorfeld schwerlich 100%ige Aussagen über die Erfolgsaussichten machen. Vieles hängt von dem Vorbringen beider Seiten ab und von der Einschätzung durch den Richter. Die Lösung über einen Vergleich kann frühzeitig Rechtssicherheit und eine Verringerung der Prozesskosten mit sich bringen. Hier sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Anwalt suchen, bevor Sie weitere Schritte gegen ihn unternehmen. Versuchen Sie, dass Honorar zu mindern.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
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