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Was hat Vorrang zu einer gleichen Sache: Anhörung oder Entscheidung auf Änderung

23. Februar 2012 12:20 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Grossmann

Im Jahr 2011 wurde von mir der Erstantrag auf ALG-II gestellt. Alle dazu erforderlichen Unterlagen wurden beigefügt und beim Jobcenter persönlich abgegeben.

Bei der Abgabe erfolgte dort nochmals eine Prüfung auf Vollständgkeit und Richtigkeit der von mir abgegebenen Unterlagen. Schon wenige Zeit danach erhielt ich den Bewilligungsbescheid mit den vollen Leistungen, die mir zustehen.

Ende Februar 2012 läuft der Bewilligungszeitraum des erstantrages ab, sodass ich, Mitte Januar 2012, einen Wiederholungsantrag auf ALG-II gestellt habe mit den haargenau gleichen Unterlagen und Belegen, wie beim Erstantrag 2011.

Und, ich habe, bei der entsprechenden Frage des Wiederholungsantrages mit "NEIN" angekreuzt, dass es bei mir keinerlei Veränderungen gibt.

Diesen Wiedeholungsantrag, der sich ja inhaltlich auf den Erstantrag bezieht, habe ich rechtzeitig, Mitte Januar, persönlich beim Jobcenter abgegeben. Alles wurde dort ebenfalls nochmal auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.

Es gab keine Beanstandungen. Plötzlich, Anfang Februar 2012, also ca. 3 Wochen später, nach Abgabe meines Wiederholungsantrages, erhielt ich vom Jobcenter

1. Eine "Anhörung" bezogen auf den Erstantrag 2011. Dort wären mir überhöhte Leistungen bewilligt worden, die ich jetzt zurückzahlen soll, deshalb die "Anhörung"

2. Eine Bewilligung, bezogen auf den Wiederholungsantrag von Mitte Januar 2012, mit gekürztem Regelsatz, obwohl ich beim Erstantrag und beim Wiederholungsantrag haargenau die gleichen Unterlagen eingereicht habe, beide Sachen vom Jobcenter, bei persönlicher Abgabe geprüft und für fehlerfrei befunden worden.



Meine Frage:

Darf die Entscheidung, bezüglich des gekürzten Bewilligungsbescheides gleichzeitig mit der Anhörung zum Erstantrag erfolgen?

Man mussm ich doch erst anhören, bevor man zur Entscheidung kommt, etwas zu kürzen.

Beides betrifft ja die gleiche Sache.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten möchte:

Zu Ihrer Hauptfrage kann ich Ihnen zunächst mitteilen, dass nichts dagegen spricht, den Folgebescheid mit einer Anhörung bezüglich der bereits gewährten Leistungen gleichzeitig zu veranlassen.

Grundsätzlich sind zwei mögliche Hintergründe für das Vorgehen des Jobcenters denkbar:

Entweder man geht davon aus, dass Sie bei beiden Anträgen falsche Angaben gemacht haben, was jetzt erst im Zuge der Prüfung des Folgeantrages aufgefallen ist. In diesem Fall kann und wird das Jobcenter gemäß § 45 SGB X den Erstbescheid zurücknehmen und gemäß § 50 SGB X die zu Unrecht gewährten Leistungen zurückfordern.

Die Anhörung dient in diesem Zusammenhang dazu, Ihnen vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren und sich ggf. zu rechtfertigen. Auch nach einer Rücknahme besteht aber gemäß § 45 Abs. 2 SGB X grundsätzlich die Möglichkeit, eine Rückzahlungsverpflichtung im Widerspruchsverfahren abzuwenden.

Hierzu wäre aber eine Prüfung von Unterlagen nötig, die im Rahmen dieses Erstberatungsportals nicht möglich ist. Ich würde Ihnen deshalb für diesen Fall raten, einen Anwalt vor Ort zu beauftragen. Dies ist für Sie möglicherweise kostengünstig im Rahmen der Beratungshilfe machbar.

Der zweite denkbare Hintergrund wäre, dass dem Jobcenter jetzt aufgefallen ist, dass seinerzeit dort ein (Rechen-) Fehler gemacht wurde und man daher diesen Fehler nun nach § 45 SGB X korrigieren will. In diesem Fall dürfte aber eine Rückzahlungsverpflichtung nur in Betracht kommen, wenn der Fehler des Jobcenters für Sie ganz offensichtlich gewesen wäre. Auch in diesem Fall könnten Sie sich gegen einen Rückforderungsbescheid nötigenfalls im Widerspruchsverfahren zur Wehr setzen.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass für eine abschließende Beurteilung die Einsichtnahme in die entsprechenden Bescheide des Jobcenters mit deren Begründung erforderlich ist. Ich würde Ihnen daher raten, zunächst im Anhörungsbogen Ihre Sicht der Dinge darzustellen. Sollte es danach tatsächlich zu einer Rückforderung des Jobcenters kommen, sollten Sie die Hilfe eines Rechtsanwaltes vor Ort in Anspruch nehmen.

Ich hoffe Ihnen damit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Für eine einmalige Nachfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Stefan Grossmann
Rechtsanwalt

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