Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten möchte:
Zu Ihrer Hauptfrage kann ich Ihnen zunächst mitteilen, dass nichts dagegen spricht, den Folgebescheid mit einer Anhörung bezüglich der bereits gewährten Leistungen gleichzeitig zu veranlassen.
Grundsätzlich sind zwei mögliche Hintergründe für das Vorgehen des Jobcenters denkbar:
Entweder man geht davon aus, dass Sie bei beiden Anträgen falsche Angaben gemacht haben, was jetzt erst im Zuge der Prüfung des Folgeantrages aufgefallen ist. In diesem Fall kann und wird das Jobcenter gemäß § 45 SGB X
den Erstbescheid zurücknehmen und gemäß § 50 SGB X
die zu Unrecht gewährten Leistungen zurückfordern.
Die Anhörung dient in diesem Zusammenhang dazu, Ihnen vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren und sich ggf. zu rechtfertigen. Auch nach einer Rücknahme besteht aber gemäß § 45 Abs. 2 SGB X
grundsätzlich die Möglichkeit, eine Rückzahlungsverpflichtung im Widerspruchsverfahren abzuwenden.
Hierzu wäre aber eine Prüfung von Unterlagen nötig, die im Rahmen dieses Erstberatungsportals nicht möglich ist. Ich würde Ihnen deshalb für diesen Fall raten, einen Anwalt vor Ort zu beauftragen. Dies ist für Sie möglicherweise kostengünstig im Rahmen der Beratungshilfe machbar.
Der zweite denkbare Hintergrund wäre, dass dem Jobcenter jetzt aufgefallen ist, dass seinerzeit dort ein (Rechen-) Fehler gemacht wurde und man daher diesen Fehler nun nach § 45 SGB X
korrigieren will. In diesem Fall dürfte aber eine Rückzahlungsverpflichtung nur in Betracht kommen, wenn der Fehler des Jobcenters für Sie ganz offensichtlich gewesen wäre. Auch in diesem Fall könnten Sie sich gegen einen Rückforderungsbescheid nötigenfalls im Widerspruchsverfahren zur Wehr setzen.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass für eine abschließende Beurteilung die Einsichtnahme in die entsprechenden Bescheide des Jobcenters mit deren Begründung erforderlich ist. Ich würde Ihnen daher raten, zunächst im Anhörungsbogen Ihre Sicht der Dinge darzustellen. Sollte es danach tatsächlich zu einer Rückforderung des Jobcenters kommen, sollten Sie die Hilfe eines Rechtsanwaltes vor Ort in Anspruch nehmen.
Ich hoffe Ihnen damit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Für eine einmalige Nachfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Grossmann
Rechtsanwalt
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