Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da Sie wegen gewerbsmäßigen Betruges zu 2 Jahren 8 Monate ohne Bewährung verurteilt worden sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Sie im offenen Vollzug untergebracht werden.
Sie werden in aller Regel bereits durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zum offenen Vollzug geladen werden. Hiergegen kann die Justizvollzugsanstalt zwar Widerspruch erheben, jedoch kommt dies eher selten vor.
Offener Vollzug bedeutet aber nicht, dass Sie von vornherein die Erlaubnis erhalten, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Hierfür ist es vielmehr erforderlich, dass dies von der Justizvollzugsanstalt genehmigt wird und Bestandteil Ihres Vollzugsplanes wird.
Solange Sie jedoch noch nicht zum Vollzugsantritt geladen worden sind, können keine entsprechenden Verhandlungen mit der jeweiligen Anstalt stattfinden.
Zunächst können Sie nur dafür Sorge tragen, dass Ihnen die Ladung zum Vollzugsantritt zugestellt werden kann und Sie pünktlich zum Vollzugsantritt erscheinen. Sie sollten deshalb darauf achten, dass die Staatsanwaltschaft Ihre aktuelle Wohnadresse kennt.
Sollten Sie den Vollzug nicht entsprechend der Ladung antreten, so kann Ihnen der zunächst genehmigte offene Vollzug seitens der Justizvollzugsanstalt auch wieder verwehrt werden.
Die Möglichkeit einer frühzeitigen Haftentlassung besteht natürlich auch bei einer Unterbringung im offenen Vollzug.
Lassen Sie mich anmerken, dass das Vollstreckungsrecht eher zu einer Spezialmaterie des Strafrechts gehört und vor Haftantritt unbedingt ein Briefing mit einem auf Vollstreckungsrecht spezialisierten Anwalt gesucht werden sollte.
Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass Ihnen aus Unkenntnis über das Vollstreckungsverfahren innerhalb der Justizvollzugsanstalt zunächst eingeräumte Hafterleichterungen wieder versagt werden.
Gerne kann ich Sie in dieser Angelegenheit an einen in meiner Bürogemeinschaft tätigen Kollegen verweisen, der auf Vollstreckungsrecht spezialisiert ist und dieses ausschließlich betreibt.
Mit diesem könnten Sie sich zunächst einmal unverbindlich in dieser Angelegenheit beraten.
Bitte rufen Sie mich hierzu kurz in meiner Kanzlei an.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
12. Oktober 2007
|
15:39
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Euler
Roßmarkt 12
60311 Frankfurt am Main
Tel: 069 36605388
Tel: 0172 5752270
Web: https://www.RA-Euler.de
E-Mail: