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Was bedeutet/beinhaltet ' A n s p r ü c h e' aus Eigentumswohnungs-Kaufvertrag ?

| 27. Mai 2015 21:08 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Frank Phileas Lemmer

Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung enthält die Klausel:
" Der Erwerber ist vor Eigentumsumschreibung nicht berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten"
Sachverhalt:
Der Kaufvertrag = Bauträgervertrag beinhaltet:
---Übergabe der bezugsfertigen Wohnung gegen Teil-Kaufpreis. Ist erfolgt.
--- Fertigstellung von vorgebautem Balkon und Aufzug - Restkaufpreis ist fällig.
Fertigstellung erfolgt, Erwerber bestreitet und zahlt nicht, Verkäufer erklärt Rücktritt.
Rücktritt wird bestritten.
Erwerber will die Wohnung vermieten.
Verkäufer will dies verbieten mit Berufung auf die obige Klausel.
Standpunkt des Verkäufers: Mit der Verschaffung des Besitzrechts ( an dem Kaufgegenstand = Eigentum des Verkäufers) an den Erwerber
hat der Verkäufer einen Anspruch aus dem Vertrag erfüllt,
er steht aber nur dem Erwerber persönlich zu und gerade nicht Dritten.
Da der Erwerber ausgezogen ist, hat er diesen persönlichen Anspruch bzw den Besitz aufgegeben, die Abtretung des Besitzes ( an dem Eigentum des Verkäufers!) an einen Mieter verstößt gegen die Vertragsklausel.
Ein Gericht hat dazu gesagt, mit dieser Vertragsklausel "ist was anderes gemeint", die Wohnung sei übergeben und der Erwerber kann die selbst nutzen oder auch an Dritte vermieten. Die Befürchtung des Verkäufers , im Falle der Rückabwicklung die WE nicht geräumt zurückbekommen zu können , das müsse er hinnehmen, er könne dann ja auf Schadensersatz klagen.
Nach dieser Version hätte der Erwerber das Recht, von vornherein die ihm übergebene WE sogleich einem Mieter zu übergeben - da würde doch jeder gleich mordio schreien.
--- Gibt es Präzedenzurteile ? --- Gibt es eine Rechtsmeinung/Kommentare?



Sehr geehrter Fragesteller,

mit Besitzübergang wird der Käufer "wirtschaftlicher Eigentümer" des verkauften Grundbesitzes (hier: der Eigentumswohnung). Für die Beteiligten eines Bauträgervertrages ist der Besitzübergang an dem Vertragsobjekt somit das wesentliche Datum, während der Eigentumsübergang (Eintragung im Grundbuch) für Käufer wie Verkäufer lediglich die Funktion eines registerlichen Vollzugsaktes hat, für den Notar und Grundbuchamt zuständig sind.

Der Begriff des Besitzes bedeutet auch im Grundstücksrecht die von einem Besitzwillen getragene Erlangung der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück (§ 854 BGB ).

Mit der Erlangung des Besitzes an der Eigentumswohnung (die Übergabe durch den Bauträger ist, so schreiben Sie, bereits erfolgt, sicher sind auch die Wohnungsschlüssel ausgehändigt worden) kann der Käufer hierüber verfügen, insbesondere selbst einziehen oder auch wieder ausziehen und auch die Wohnung vermieten. Der Begriff der Besitzaufgabe spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Insbesondere handelt es sich bei einer Vermietung nicht um eine Abtretung von Ansprüchen, sondern um die Wahrnehmung der Möglichkeiten durch die Besitzverschaffung. Die Vermietungsmöglichkeit ist daher kein Anspruch der beiden Vertragsparteien des Bauträgervertrages aus dem Vertrag und unterfällt somit nicht dem vertraglich vereinbarten Abtretungsverbot.

Typische Ansprüche eines Erwerbers aus einem Bauträgervertrag sind z.B. Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln oder Schadensersatzansprüche bei Bauzeitverzögerung etc.; diese Ansprüche sollen nach dem geschlossenen Vertrag vom Erwerber nicht an Dritte abgetreten werden dürfen. Nur der Erwerber selbst soll diese Ansprüche gegenüber dem Bauträger geltend machen dürfen. Der Grund hierfür dürfte zivilprozessualer Natur sein.

Die Vermietungsmöglichkeit besteht, wie gesagt, sobald dem Erwerber vertragsgemäß das Objekt übergeben wurde, so dass er den Besitz daran hat. Das Abtretungsverbot hinsichtlich der vertraglichen Erwerberansprüche ändert daran nichts.

Da Bauträgerverträge als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten sind, wäre ein Vermietungsverbot im Übrigen als überraschende Klausel unwirksam.

Da zu der angefragten Materie weder in der Literatur, noch in der Rechtsprechung Streit besteht, ist die gewünschte Präsentation von Entscheidungen und Kommentierungen leider nicht möglich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich und abschließend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 28. Mai 2015 | 00:28

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