Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Was bedeutet 'Beräumung'?

28. August 2008 13:16 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Miriam Helmerich

Zusammenfassung

Muss ich nach Pachtende eines Grundstücks mit Bungalow den Bungalow abreißen, wenn der Aufhebungsvertrag von "beräumen" spricht?

Der Begriff "beräumen" in der Vereinbarung bedeutet, dass der Bungalow lediglich leergeräumt werden muss. Ein Abriss ist nicht erforderlich, da der Bungalow bereits bei Vertragsbeginn auf dem Grundstück stand.

Guten Tag,

seit einigen Jahren haben wir ein Wochenendgrundstück mit einem Bungalow gepachtet. Wir haben uns jetzt mit dem Eigentümer auf eine Aufhebung des Nutzungsvertrages geeinigt und vom Rechtsanwalt des Eigentümers eine Vereinbarung erhalten, die wir unterschreiben sollen.

Dort steht: "Der Nutzer verpflichtet sich, das Grundstück nebst aufstehender Baulichkeit bis spätestens 01.10.2008 zu beräumen und es, wie es ansonsten steht und liegt, an den Eigentümer oder dessen Beauftragten herauszugeben."

Unsere Frage: Bedeutet Beräumung der Baulichkeit, dass wir den Bungalow leerräumen, oder dass wir den Bungalow abreißen müssen? Vom Anwalt des Eigentümers wurde uns versichert, dass mit dieser Formulierung lediglich die Leerräumung des Bungalows gemeint ist. Wir würden dazu gerne eine Einschätzung von einer unabhängigen Seite hören.

Vielen Dank!

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes nunmehr wie folgt beantworten möchte:

Nach meiner Einschätzung ist die Passage und der Begriff „beräumen“ so zu verstehen, dass Sie das gepachtete Grundstück sowie den auf dem Pachtgrundstück befindlichen Bungalow leer zu räumen haben. Dies ergibt sich meiner Auffassung nach aus dem Wortlaut dieser Passage. Unabhängig davon befand sich der Bungalow bereits seit Vertragsbeginn auf dem gepachteten Grundstück, so dass für mich kein Grund erkennbar ist, warum der Eigentümer das Recht haben sollte, von Ihnen den Abriss des Bungalows zu erwarten.

Um jedoch sämtliche Bedenken auszuräumen und insoweit Rechtssicherheit zu erlangen, könnten Sie auch in Erwägung ziehen, den Kollegen, welcher den Eigentümer vertritt, höflich aufzufordern, eine andere eindeutigere Formulierung zu wählen. Da offensichtlich die anderen Punkte zwischen Ihnen geregelt sind, kommt er dieser Bitte sicherlich gerne nach.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.

Abschliessend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass durch das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts anders ausfallen kann. Im Rahmen dieses Forums kann stets nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts erfolgen. Diese erfolgte in diesem Fall ohne die nähere Kenntnis des Gesamtvertragstextes.

Im Falle von Unklarheiten machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.

Mit freundlichen Grüßen

Miriam Helmerich
Rechtsanwältin


FRAGESTELLER 4. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER