Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.
Für die Lieferung aus Polen erfolgt eine ganz normale Rechnung an das Unternehmen mit Ausweis der Umsatzsteuer, da der Verkäufer eben nicht mittels einer gültigen USt-ID seine Unternehmereigenschaft nachweisen kann und insoweit die Umsatzsteuerpflicht nicht im USt-Reverse-Verfahren auf den Leistungsempfänger übergeht.
Der Plattformanbieter hat hier insoweit sicherzustellen, dass für die über seine Verkaufsplattform veräußerte Ware die entsprechenden Unternehmer die angefallene Umsatzsteuer eingezogen und abgeführt wird.
Da die Bedingung von § 3d UStG (USt-ID) nicht erfüllt ist, kann § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht angewendet werden.
In Bezug auf den von Ihnen erwähnten Warenweg möchte ich auf § 3 Abs. 6 und Abs. 7 UStG verweisen.
„… gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. …" … mithin bei der Versendung aus Polen also in Polen.
Gleiches gilt für das Fullfillment aus Deutschland heraus. So dass eine Rechnung hier mit Ausweis der deutschen USt. An den Empfänger der Lieferung auszustellen ist.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer_Anwendungserlass/umsatzsteuer_anwendungserlass.html
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Danke für Ihre Antwort.
Ich würde die Rechnungen gerne hochladen.
Eine kurze Präzisierung: Alibaba ist nicht wie Aliexpress. Auf Alibaba werden ausschließlich B2B-Geschäfte abgewickelt, und die Plattform fungiert lediglich als Vermittler.
Eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer ist aufgrund der fehlenden Registrierung des leistenden Unternehmens nicht möglich. Die Ware ist verzollt und zum freien Verkehr freigegeben. Dies wird durch den Zollvertreter abgewickelt. Zum Zeitpunkt der Lieferung befindet sich die Ware bereits im Fulfillment-Lager.
Ich habe auch von einer Variante über Eigenbeleg gehört.
Viele Grüße
Bitte übersenden Sie die Rechnung an die Ihnen zugeleitete eMail.
Meine Antwort erhalten Sie dann hier als Ergänzung meiner Antwort.
MfG RA A. Wehle /Aachen
ich konnte einen passenden Artikel recherchieren...
https://eclear.com/de/artikel/die-neuen-umsatzsteuerregelungen-seit-1-juli-2021-fuer-den-e-commerce/
an meiner Antwort ändert sich daher nicht und eine Anmeldung ist zwingend erforderlich. Zudem haftet der Plattformbetreiber für die Abführung der Umsatzsteuern.
https://www.countx.com/post/umsatzsteuerpflicht-im-e-commerce-durch-fulfillment-im-ausland
https://blog.getbyrd.com/steuerliche-regelungen-fur-online-handler-mit-internationalem-fulfillment