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Warenlieferungen aus EU-Lagern durch nicht in der EU registrierte Unternehmen

| 29. November 2024 14:29 |
Preis: 120,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

viele Verkäufer auf Alibaba, die keine umsatzsteuerliche Registrierung in der EU haben, verkaufen B2B häufig aus einem polnischen oder auch deutschen Fulfillmentlager.

Ich habe versucht, die umsatzsteuerliche Behandlung zu klären, und dazu zwei Beispielrechnungen erstellt: eine für den Warenweg aus Polen und eine für eine Inlandslieferung.

Für den Warenweg aus Polen verwende ich eine Rechnung für den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG). Da der Lieferant keine USt-ID verwendet, muss ich den Warenweg selbst mit Zustellbelegen dokumentieren.

Für die Inlandslieferung habe ich eine Rechnung nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG erstellt. Im Abschnitt 13b.1 UStAE wird klargestellt, dass alle steuerbaren Lieferungen eines nicht in Deutschland ansässigen Unternehmers unter die Regelungen des § 13b UStG fallen können, wenn:

der Ort der Lieferung in Deutschland liegt (z. B. bei Importen), und
die Lieferung nicht ausnahmsweise steuerfrei ist.
Die Beschränkung auf Werklieferungen wird hier nicht gemacht. Auch reine Warenlieferungen werden erfasst, solange der Lieferant im Ausland ansässig ist und die Voraussetzungen für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erfüllt sind.

Können Sie meine Informationen bestätigen? Sind die Beispielrechnungen so in Ordnung?

Vielen Dank und viele Grüße

29. November 2024 | 16:36

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, diese beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt.

Für die Lieferung aus Polen erfolgt eine ganz normale Rechnung an das Unternehmen mit Ausweis der Umsatzsteuer, da der Verkäufer eben nicht mittels einer gültigen USt-ID seine Unternehmereigenschaft nachweisen kann und insoweit die Umsatzsteuerpflicht nicht im USt-Reverse-Verfahren auf den Leistungsempfänger übergeht.
Der Plattformanbieter hat hier insoweit sicherzustellen, dass für die über seine Verkaufsplattform veräußerte Ware die entsprechenden Unternehmer die angefallene Umsatzsteuer eingezogen und abgeführt wird.
Da die Bedingung von § 3d UStG (USt-ID) nicht erfüllt ist, kann § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht angewendet werden.

In Bezug auf den von Ihnen erwähnten Warenweg möchte ich auf § 3 Abs. 6 und Abs. 7 UStG verweisen.
„… gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. …" … mithin bei der Versendung aus Polen also in Polen.

Gleiches gilt für das Fullfillment aus Deutschland heraus. So dass eine Rechnung hier mit Ausweis der deutschen USt. An den Empfänger der Lieferung auszustellen ist.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Andreas Wehle /Aachen


https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer_Anwendungserlass/umsatzsteuer_anwendungserlass.html


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 29. November 2024 | 17:06

Danke für Ihre Antwort.

Ich würde die Rechnungen gerne hochladen.

Eine kurze Präzisierung: Alibaba ist nicht wie Aliexpress. Auf Alibaba werden ausschließlich B2B-Geschäfte abgewickelt, und die Plattform fungiert lediglich als Vermittler.

Eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer ist aufgrund der fehlenden Registrierung des leistenden Unternehmens nicht möglich. Die Ware ist verzollt und zum freien Verkehr freigegeben. Dies wird durch den Zollvertreter abgewickelt. Zum Zeitpunkt der Lieferung befindet sich die Ware bereits im Fulfillment-Lager.

Ich habe auch von einer Variante über Eigenbeleg gehört.

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. November 2024 | 18:20

Bitte übersenden Sie die Rechnung an die Ihnen zugeleitete eMail.
Meine Antwort erhalten Sie dann hier als Ergänzung meiner Antwort.

MfG RA A. Wehle /Aachen

Ergänzung vom Anwalt 29. November 2024 | 19:03

ich konnte einen passenden Artikel recherchieren...
https://eclear.com/de/artikel/die-neuen-umsatzsteuerregelungen-seit-1-juli-2021-fuer-den-e-commerce/

an meiner Antwort ändert sich daher nicht und eine Anmeldung ist zwingend erforderlich. Zudem haftet der Plattformbetreiber für die Abführung der Umsatzsteuern.

https://www.countx.com/post/umsatzsteuerpflicht-im-e-commerce-durch-fulfillment-im-ausland

https://blog.getbyrd.com/steuerliche-regelungen-fur-online-handler-mit-internationalem-fulfillment

Bewertung des Fragestellers 29. November 2024 | 21:51

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Die Antwort geht völlig am Thema vorbei. Es hat hier absolut gar nichts mit E-Commerce zu tun. Das erwähnte OSS-Verfahren betrifft Fernverkäufe (B2C). Es geht hier um die umsatzsteuerliche Implikation für zwei Warenwege B2B. Innerhalb Deutschlands sowie von Polen nach Deutschland. Der Kern der Frage betrifft die fehlende steuerliche Registrierung des leistenden ausländischen Unternehmen. Allein der Warenweg über die Grenze macht den ersten Fall zu einem innergem. Erwerb (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG), das fehlen der USt-IdNr. des Lieferanten ändert daran nichts. Der zweite Fall gestaltet sich komplizierter. Im Abschnitt 13b.1 UStAE wird klargestellt, dass alle steuerbaren Lieferungen eines nicht in Deutschland ansässigen Unternehmers unter die Regelungen des § 13b UStG fallen können. Mein Frage bezog sich auf eine saubere Dokumentation des Warenwegs und die Rechnungsstellung.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 29. November 2024
5/5,0

Die Antwort geht völlig am Thema vorbei. Es hat hier absolut gar nichts mit E-Commerce zu tun. Das erwähnte OSS-Verfahren betrifft Fernverkäufe (B2C). Es geht hier um die umsatzsteuerliche Implikation für zwei Warenwege B2B. Innerhalb Deutschlands sowie von Polen nach Deutschland. Der Kern der Frage betrifft die fehlende steuerliche Registrierung des leistenden ausländischen Unternehmen. Allein der Warenweg über die Grenze macht den ersten Fall zu einem innergem. Erwerb (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG), das fehlen der USt-IdNr. des Lieferanten ändert daran nichts. Der zweite Fall gestaltet sich komplizierter. Im Abschnitt 13b.1 UStAE wird klargestellt, dass alle steuerbaren Lieferungen eines nicht in Deutschland ansässigen Unternehmers unter die Regelungen des § 13b UStG fallen können. Mein Frage bezog sich auf eine saubere Dokumentation des Warenwegs und die Rechnungsstellung.


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