Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Dabei verstehe ich Ihre Sachverhaltsschilderung so, dass ein Darlehen schriftlich vereinbart, aber nicht zur Auszahlung gekommen ist. Ihre Formulierung scheint darauf hinzudeuten („machte ich ein Darlehensangebot"), dass Sie Darlehensgeber waren – insofern ist nicht verständlich, warum jetzt Rückzahlungsforderungen an Sie herangetragen werden.
Stellen Sie im Rahmen der Nachfragefunktion ggf. klar, wer Darlehensgeber und –nehmer gemäß dem (nicht vollzogenen) Darlehensvertrag war. Meine Antwort werde ich dann gern ergänzen.
2. Unabhängig davon ist die Frage der Vorvertraglichkeit, auf die sich der Versicherer beruft, wie folgt zu beurteilen:
In den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) ist geregelt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für den Rechtsschutzfall im Vertragsrechtsschutz der Zeitpunkt ist, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten begangen hat oder begangen haben soll.
Ausreichend dafür ist, wenn der Versicherungsnehmer schlüssig einen Rechtsverstoß des Vertragspartners (andere Partei des Darlehensvertrages) vortragen kann und dieser in den versicherten Zeitraum fällt (BGH, Urteil vom 19.11.2008, Az.: IV ZR 305/07
).
Der Brief mit der Forderung datiert auf den 10.09.13, liegt also nach Versicherungsbeginn und Ablauf der Wartezeit.
Die Forderung ist Ihrer Schilderung nach auch unberechtigt, da das Darlehen nie zur Auszahlung kam. Hierin liegt ein Rechtsverstoß im o.g. Sinne und zwar innerhalb des Versicherungszeitraumes.
Es würde daher Deckung für den Rechtsschutzfall vom 10.09.13 bestehen.
3. Dagegen kann sich der Versicherer nicht auf den Standpunkt stellen, maßgeblich sei der (vorvertragliche) Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Denn eine Rückforderung aus einem nicht zur Auszahlung gekommenen Darlehen stellt eine Vertragsverletzung dar und damit – wie Sie richtig sagen – einen neuen Rechtsschutzfall.
Einen Zusammenhang zum Abschluss des Darlehensvertrages im Juli 2011 lässt sich rechtlich auch deshalb nicht herstellen, weil gemäß den ARB solche Umstände außer Betracht zu bleiben haben, die mindestens ein Jahr vor Abschluss der Rechtschutzversicherung liegen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Zu Punkt 1) Nein ich bin der Darlehensnehmer und machte ein Angebot über Summe und Zinsen, sonst wäre das wirklich, wie Sie anmerkten schwer zu verstehen. Mit ist aber schon soweit gedient,da Sie ja mir bestätigten, daß die Versicherung in die Pflicht genommen werden kann. Habe ich so verstanden, ist das so richtig wie ich es formuliert habe.
Nochmals besten Dank für die vorausgegangene und die folgende Nachricht.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Wenn das Darlehen nie zur Auszahlung gekommen ist, würde es sich bei der Rückforderung nun um eine Vertragsverletzung handeln.
Für die Verteidigung dagegen besteht daher Versicherungsschutz gemäß den obigen Ausführungen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt