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Wann bekomme ich meine Kaution zurück ?

12. Mai 2008 20:20 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Wir sind zum 30.04.08 nach 9 Monaten aus einer angemieteten Wohnung ausgezogen.Zu Beginn haben wir 950,00 € Kaution entrichtet.Vor Auszug wurde mit dem Vermieter vereinbart,dass wir ihm, dass von uns verlegte Laminat für 325,00 € überlassen würden.

Die Wohnungsübergabe an die Verwaltung wurde Mängelfrei per Übergabeprotokoll festgehalten.Für das Jahr 2007 und 2008 haben wir noch keine Nebenkostenabrechnung erhalten.

Da es im Vorfeld einiges "Hickhack" mit der Verwaltung gab,befürchten wir nun,dass die Rückzahlung bis zum spätmöglichsten rausgezögert wird.

Folgende Fragen stellen sich mir :

1)Die 325 € für das Laminat haben m.M. nichts mit der Kaution zu tun und die Zahlung hätte eigentlich sofort erfolgen müssen,ist das korrekt ?

2) Wie lange kann die Rückzahlung der Kaution "hinausgezögert" werden ?Wie gesagt,es bestanden keine Mängel,welches per Protokoll festgehalten wurde.

3)Wie viel Geld darf einbehalten werden für die Nebenkosten,die ja noch nicht abgerechnet wurden ?

4)Wie gehe ich jetzt am besten vor ?

Mit bestem Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben.

1) Über das Laminat ist ein gesonderter Kaufvertrag geschlossen worden, der nicht mit der Kaution zusammenhängt. Eventuelle Forderungen des Vermieters werden nur durch die Kaution gesichert. Sie können sofort Zahlung verlangen und sollten dazu schriftlich eine Frist setzen.


2) Dem Vermieter steht eine angemessene Zeit zur Überprüfung der Frage, ob er noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis hat, zu; für die Abrechnung hat der Vermieter in der Regel ca. 3 - 6 Monate zur Verfügung; je nach Fallgestaltung kann die Frist auch länger oder kürzer sein, wobei es darauf ankommt, in welcher Zeit es dem Vermieter zuzumuten ist, gegenüber dem Mieter abzurechnen (so auch BGH VIII ZR 71/05 ).
In Ihrem Fall wäre eine Frist von drei Monaten sicherlich ausreichend.

3) Bis zur Abrechnung über die Nebenkosten hat der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht. Die Höhe ist ein Pauschalbetrag, der sich an der letzten Nebenkostenabrechnung zuzüglich eines Teuerungszuschlages orientiert. Angemessen wäre der Nachzahlungsbetrag der letzten Abrechnung (sofern es eine Nachzahlung gab) und zusätzlich etwa 200 - 300 €. Die Differenz zu Ihrer Kaution muß Ihnen zum 1.8.08 gezahlt werden.

4) Sie sollten den Vermieter schriftlich auffordern über die Kaution abzurechnen. Führen Sie in Ihrem Schreiben auch mit auf, dass nur ein Pauschalbetrag für Nebenkosten einbehalten werden darf und das Sie den Differenzbetrag herausverlangen. Sie können durchaus versuchen, diesen Betrag schon vor dem 1.8. zu bekommen, da nach Angaben feststeht, dass keine Mängel vorliegen.

Für den Fall, dass die Kaution gerichtlich eingeklagt werden muß, sollte sicherheitshalber aber die Dreimonatsfrist eingehalten werden.
Sollte es weitere Probleme mit der Verwaltung geben, rate ich Ihnen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 12. Mai 2008 | 21:08

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit Anspruch aus dem Mietverhältnis (zu 2) meinen Sie demnach die Nebenkosten ?Es gibt ja ein Übergabeprotokoll,in dem keine Mängel festgestellt wurden.

Ist es ausreichend,wenn ich dem VM zur Verrechnung seiner Ansprüche den 4 fachen Betrag der NK zugestehe (NK waren 120 € monatlich,darin nur Abschlag für Wasser und Allgemeinstrom,Gas und Verbrauchsstrom direkt mit dem Versorger) ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Mai 2008 | 21:28

Sehr geehrter Fragesteller,

es ist richtig, dass ich im wesentlichen die Nebenkosten meine. Es kann aber abgesehen vom Übergabeprotokoll auch Schäden geben, die für den Vermieter bei der Abnahme nicht sofort erkennbar sind. Auch für solche evtl. Schäden gilt die Prüffrist. Ich gehe davon aus, dass bei Ihnen solche Schäden nicht vorliegen.

Es ist ausreichend, wenn Sie das 4 fache der NK dem Vermieter belassen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

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