Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Wahrheitsgehalt einer Eidesstattlichen Versicherung

22. September 2013 21:44 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Beweissicherungsverfahren, Antrag eidesstattliche Versicherung, Gutachten

Ich habe als Fachbetrieb nach einem Wasserschaden die Trocknung von Decken u. Wänden ausgeführt. Im Zuge der Trocknung kam es dazu, dass Teilbereiche immer wieder nachgefeuchtet sind. Ich habe Nachgeforscht warum das so ist, ich habe alle meine Erkenntnisse dem Kunden mitgeteilt und habe jetzt als Dank einen Beweissicherungsantrag auf dem Schreibtisch mit anhängender Eidesstattlicher Versicherung dieses Kunden der darin Ereignisabhängig von der Entstehung her aufzählt wann der Wasserschaden war und dass meine Firma dann gekommen ist, getrocknet hat, aber die Trocknung nicht eingetreten sei, weil ich nicht richtig getrocknet hätte. Obwohl wir anstatt 2-3 Wochen uns hier 3 Monate damit beschäftigt haben. Aber der Kunde war mit den Sanierungsleistungen seiner Versicherung unzufrieden und wollte eine Sanierung vom Feinsten doch der Versicherer ersetzt halt nur das was vorher schon drinn war und mehr halt nicht. So fing die Sache an unschön zu werden.

Ich und auch der Versicherungsgutachter haben den Kunden x-mal gefragt ob denn sein Installateur die Dichtheit der Rohre geprüft hat, sagte er immer ja, das wurde alles erledigt.

Jetzt liegt diesem Beweissicherungsantrag ein Druckprobenprotokoll des Installateurs von letzer Woche bei, wo die Sache doch schon im Mai diesen Jahres vakant war.

Ist das dann auch ein Meineid wenn jemand nicht alle Fakten angibt die eigentlich dazu gehören, oder kann man da getrost und ungestraft weglassen was einem nicht in den Kram passt.

22. September 2013 | 23:13

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:

1. Das Beweissicherungsverfahren dient durch Einholung eines gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten zur Feststellung der Ursache des Schadens.

Auch wenn Sie als Antragsgegner aufgeführt wurden, sehe ich aus dem Antrag zur Beweissicherung nicht, dass Ihnen die mangelnde Trocknung handwerklich zugerechnet werden kann. Vielmehr kommt es darauf an, ob Sie eine Aufklärungspflicht dahingehend hatten, die Ursache der Feuchtigkeit zu ermitteln und abzustellen. Und wenn Sie eine Aufklärungspflicht hatten, dieser gegenüber dem Auftraggeber durch wiederholte Nachfragen nach der Druckprüfung nachgekommen sind.

Hierbei wurde eine Ursache durch den Auftraggeber ausgeschlossen, die offenbar jetzt die Ursache für die weiteren Feuchtigkeitsschäden darstellen.

Damit Sie eine Verantwortung für die fehlende Druckprüfung zurückweisen können, sollten Sie sich zwingend von dem Versicherungsgutachter schriftlich bestätigen lassen, wann und wie oft Sie den Antragssteller nach der Druckprüfung gefragt haben und was dieser geantwortet hat.

Ein Meineid besteht hier nicht, da es aktuell um die gutachterliche Feststellung einer Schadensursache geht. Wenn der Antragssteller hier Informationen zurückhält wird dies sicherlich dazu führen, dass er ein Beweissicherungsverfahren durchläuft, im Nachgang hieraus aber keinen Anspruch gegen Sie wird ableiten und geltend machen können.

2. Aus Ihrer Sicht gilt es das Verfahren zu nutzen. Sie können durch Ergänzungsfragen an den Gutachter darlegen lassen, dass wenn eine Druckprüfung rechtzeitig erfolgt wäre, die Trocknung auch den gewünschten Erfolg herbeigeführt hätte. Ihr Ziel muss es daher sein, eine Ergänzung des Gutachtens dahingehend zu erreichen, dass die verspätete Druckprüfung Ursache dafür war, dass eine Trocknung im Ergebnis nicht herbeigeführt werden konnte.

Soweit noch nicht geschehen, sollten Sie den Auftraggeber mit der Zahlung Ihrer Rechnung in Verzug setzen, damit der Zinsanspruch beginnt zu laufen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

ANTWORT VON

(1624)

Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER