Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Das Beweissicherungsverfahren dient durch Einholung eines gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten zur Feststellung der Ursache des Schadens.
Auch wenn Sie als Antragsgegner aufgeführt wurden, sehe ich aus dem Antrag zur Beweissicherung nicht, dass Ihnen die mangelnde Trocknung handwerklich zugerechnet werden kann. Vielmehr kommt es darauf an, ob Sie eine Aufklärungspflicht dahingehend hatten, die Ursache der Feuchtigkeit zu ermitteln und abzustellen. Und wenn Sie eine Aufklärungspflicht hatten, dieser gegenüber dem Auftraggeber durch wiederholte Nachfragen nach der Druckprüfung nachgekommen sind.
Hierbei wurde eine Ursache durch den Auftraggeber ausgeschlossen, die offenbar jetzt die Ursache für die weiteren Feuchtigkeitsschäden darstellen.
Damit Sie eine Verantwortung für die fehlende Druckprüfung zurückweisen können, sollten Sie sich zwingend von dem Versicherungsgutachter schriftlich bestätigen lassen, wann und wie oft Sie den Antragssteller nach der Druckprüfung gefragt haben und was dieser geantwortet hat.
Ein Meineid besteht hier nicht, da es aktuell um die gutachterliche Feststellung einer Schadensursache geht. Wenn der Antragssteller hier Informationen zurückhält wird dies sicherlich dazu führen, dass er ein Beweissicherungsverfahren durchläuft, im Nachgang hieraus aber keinen Anspruch gegen Sie wird ableiten und geltend machen können.
2. Aus Ihrer Sicht gilt es das Verfahren zu nutzen. Sie können durch Ergänzungsfragen an den Gutachter darlegen lassen, dass wenn eine Druckprüfung rechtzeitig erfolgt wäre, die Trocknung auch den gewünschten Erfolg herbeigeführt hätte. Ihr Ziel muss es daher sein, eine Ergänzung des Gutachtens dahingehend zu erreichen, dass die verspätete Druckprüfung Ursache dafür war, dass eine Trocknung im Ergebnis nicht herbeigeführt werden konnte.
Soweit noch nicht geschehen, sollten Sie den Auftraggeber mit der Zahlung Ihrer Rechnung in Verzug setzen, damit der Zinsanspruch beginnt zu laufen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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