Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kommt es auf die Fristen, die für die Aufnahme von Verurteilungen in das Führungszeugnis maßgeblich sind, bei der Zuverlässigkeitsprüfung im Waffenrecht wegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WaffG nicht an. Das Führungszeugnis hat einen anderen Zweck als die unbeschränkte Auskunft aus dem Register, die nur in den in § 41 BZRG geregelten Ausnahmen abweichend vom Inhalt des Führungszeugnisses erteilt wird (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.02.2017, 11 LA 297/16). Ohnehin sieht § 52 Abs. 1 Nr. 4 eine Ausnahme vom Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG in Ihren Fall vor.
Insofern kommt es bei Ihnen nicht auf die Tilgung der Eintragung an. Allerdings sieht § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG vor, dass Verurteilungen nur berücksichtigt werden, wenn wegen eines Verbrechens verurteilt wurde oder bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Beides liegt bei Ihnen nicht vor. § 184b StGB war zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung noch kein Verbrechen, sondern ein Vergehen. Zudem werden Verurteilungen nur berücksichtigt, wenn 10 Jahre seit Eintritt der Rechtskraft noch nicht verstrichen sind. Insofern dürfte die Zuverlässigkeit bei Ihnen zu bejahen sein.
Auch eine eventuelle Mitteilung durch die Polizeibehörden sollte o.g. nicht entgegenstehen. Die Einholung der Stellungnahme der Polizei dient nur dazu, weitere Anhaltspunkte für die Zuverlässigkeit zu erlangen. Selbst bei Weitergabe der maßgeblichen Verurteilung dürfte diese im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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