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WEG/GBR geheime Abstimmung

| 10. Juni 2011 13:06 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


14:40

Die zukünftige WEG ist derzeit noch eine GBR. Im GBR Vertrag steht nichts über die Abstimmungsart geschrieben, nur über die benötigten Stimmanteile für pos./neg. Beschlüsse.

Ich fühle mich derzeit nicht mehr in der Lage (aufgrund des äußeren Druckes), meine Stimme "öffentlich" per Hand heben zu zeigen.

Wir haben noch nie per Geheimwahl abgestimmt. Bisher war das auch nicht nötig. Ich war immer der Meinung, dass eine Geheimwahl durchgeführt werden muss, wenn ein einziger dies möchte. Das war für mich ganz normal (Wahrung von Persönlichkeitsrechten). Nun wurde mir aus der Gemeinschaft gesagt, dass wenn es im GBR Vertrag keine Regelung zu einer Geheimwahl gibt, erst abgestimmt werden muss, ob eine Geheimwahl durchgeführt wird. Stimmt das?

Weiterhin könnte ein Eklat stattfinden, sodass einzelne Mitglieder trotzdem für alle ersichtlich ihre Stimme aufschreiben. Damit haben Sie dann quasi nicht geheim abgestimmt. Irgendwie ist dann eine geheime Abstimmung sinnlos, wenn am Ende nur zwei Leute geheim abstimmen und es dann 2 negative Stimmen gibt -> ist dann wohl klar, von wem die kommen. Ist dann die Abstimmung trotzdem ok?

Wie müßte eine Geheimwahl überhaupt durchgeführt werden?

10. Juni 2011 | 13:44

Antwort

von


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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich sind Abstimmungen formfrei, also durch Handzeichen, möglich. Eine strengere Formvorschrift kann nur durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag bzw. später in der Teilungsordnung festgelegt werden oder durch einen mehrheitlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung vereinbart werden.

Da dies derzeit in Ihrem Fall noch nicht gegeben ist, können Sie gegen die weitere Durchführung der offenen Abstimmung derzeit nicht angehen.

Sollte durch entsprechende Regelungen eine geheime Abstimmung vorgeschrieben sein, ist sie so durchzuführen, dass jeder Miteigentümer in der Lage ist, sein Abstimmungsergebnis heimlich abzugeben.

Nicht geschützt ist hingegen ein Verhalten anderer Miteigentümer dahingehend, ihr Abstimmungsverhalten bekannt zu geben. Dass auf diese Weise letztlich Rückschlüsse auf das Abstimmungsverhalten anderer möglich sein kann, ist hinzunehmen.


Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 10. Juni 2011 | 14:38

Wenn man im WEG Vertrag einen Passus zu Geheimwahlen einbringt,

-> könnte man dann im WEG Vertrag auch rechtlich festlegen, dass die Stimme von Mitgliedern ungültig wird, wenn sie ihr Ergebnis bei einer Geheimwahl offenbaren (z.B. durch sagen oder allgemein sichtliches aufschreiben)?

-> es müßte dann aber trotzdem als gewählt gelten, da sonst evt. Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben ist.

Ich denke hierbei z.B. an politische Wahlen (Landtag, Bundestag). Dort sind abgegebene Wahlzettel mit Texten etc. ungültig, zählen aber in die Wahlbeteiligung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Juni 2011 | 14:40

Nein, die von Ihnen gewünschten Beschränkungen wären rechtlich nicht durchsetzbar, weil sie zu weit in das Persönlichkeitsrecht der Miteigentümer eingreifen würden.

Es kann niemandem verwehrt werden, sein Abstimmungsverhalten offenzulegen.

Bewertung des Fragestellers 10. Juni 2011 | 14:03

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