Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

WEG: Zustimmung zu Kernbohrungen für Innengerät einer Klimaanlage (zweckgebundenen)

18. September 2025 18:20 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte in meiner Eigentumswohnung eine Klimaanlage mit ausschließlich einer Inneneinheit (ohne Außengerät, keine sichtbare Veränderung an der Fassade oder am Gemeinschaftseigentum) installieren lassen.
Dafür sind drei Kernbohrungen mit einem Durchmesser von jeweils maximal 20 cm erforderlich.

Da es sich um eine bauliche Veränderung handelt, möchte ich in der nächsten Eigentümerversammlung die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft einholen.

Meine Befürchtungen:
Mir persönlich ist es nicht so wichtig, ob andere Eigentümer später ebenfalls ähnliche Anlagen installieren. Meine eigentliche Sorge ist vielmehr, dass durch meinen Antrag bei den übrigen Eigentümern Missverständnisse entstehen könnten:

Dass andere meinen, durch die Genehmigung für mich sei automatisch auch für alle Eigentümer eine allgemeine Kernbohr-Erlaubnis geschaffen (z. B. auch für völlig andere Zwecke wie einen Kamin).

Dass andere annehmen, sie könnten nun ohne eigenen Beschluss ebenfalls eine Klimaanlage mit Kernbohrungen einbauen (ggf. sogar mit Außeneinheit).

Fragen:

Wenn die Eigentümerversammlung meinem Antrag zustimmt – gilt diese Zustimmung automatisch nur für meinen konkreten Zweck (Installation einer Inneneinheit ohne Außengerät), oder könnten andere Eigentümer daraus ein Recht ableiten?

Wie sollte ich den Antrag am besten formulieren, damit klargestellt ist, dass es sich um eine zweckgebundene Genehmigung ausschließlich für meine Maßnahme handelt?

Sollte ich im Antrag bestimmte Punkte (z. B. Durchführung durch Fachfirma, keine Beeinträchtigung der Bausubstanz, keine optische Veränderung des Gemeinschaftseigentums) ausdrücklich aufnehmen, um rechtlich abgesichert zu sein?

Vielen Dank!

18. September 2025 | 20:04

Antwort

von


(1615)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.

1.
Stimmen die Wohnungseigentümer in der Versammlung mit einfacher Mehrheit Ihrem Vorhaben zu (§ 20 Abs. 1 WEG), so können die anderen Eigentümer daraus nicht unmittelbar Rechte ableiten.

Der Beschluss Ihrer Maßnahme gilt nur für Ihren konkret beantragten Zweck und nicht automatisch für andere bauliche Maßnahmen oder für andere Eigentümer.

Zukünftig könnten andere Wohnungseigentümer aber unter Verweis auf diesen Beschluss bei ähnlichen Vorhaben mit "Gleichbehandlung" argumentieren.

2.
Ihr Antrag sollte konkret, d.h. nicht zu unbestimmt, formuliert sein.

Durch die Angabe von Umfang der Durchführung (Art und Weise, genaue Festlegung des Orts der Kernbohrungen), Ablauf und Kosten unter Verweis auf ein konkretes Angebot / einen konkreten Kostenvoranschlag ist der Beschluss zum einen nicht wegen Unbestimmtheit anfechtbar / für ungültig erklärbar (§ 44 Abs. 1 S. 1 WEG), zum anderen wird auch klar, dass nur Ihre Maßnahme genehmigt wird.

Stellen Sie klar, dass die Genehmigung nur für die Installation einer Klimaanlage mit Inneneinheit ohne Außengerät und die dafür notwendigen Kernbohrungen erteilt wird.

Nennen Sie die ausführende Fachfirma, die Sicherstellung, dass keine Beeinträchtigung der Bausubstanz erfolgt, und dass sich das optische Erscheinungsbild des Gemeinschaftseigentum nicht verändert wird.

3.
Zur Beschreibung des Vorhabens formulieren Sie so genau wie möglich, s. 2.

So wird sichergestellt, dass die Genehmigung zweckgebunden ist und keine allgemeine Erlaubnis für Kernbohrungen oder andere bauliche Maßnahmen geschaffen wird.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(1615)

Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER