Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
1.
Stimmen die Wohnungseigentümer in der Versammlung mit einfacher Mehrheit Ihrem Vorhaben zu (§ 20 Abs. 1 WEG), so können die anderen Eigentümer daraus nicht unmittelbar Rechte ableiten.
Der Beschluss Ihrer Maßnahme gilt nur für Ihren konkret beantragten Zweck und nicht automatisch für andere bauliche Maßnahmen oder für andere Eigentümer.
Zukünftig könnten andere Wohnungseigentümer aber unter Verweis auf diesen Beschluss bei ähnlichen Vorhaben mit "Gleichbehandlung" argumentieren.
2.
Ihr Antrag sollte konkret, d.h. nicht zu unbestimmt, formuliert sein.
Durch die Angabe von Umfang der Durchführung (Art und Weise, genaue Festlegung des Orts der Kernbohrungen), Ablauf und Kosten unter Verweis auf ein konkretes Angebot / einen konkreten Kostenvoranschlag ist der Beschluss zum einen nicht wegen Unbestimmtheit anfechtbar / für ungültig erklärbar (§ 44 Abs. 1 S. 1 WEG), zum anderen wird auch klar, dass nur Ihre Maßnahme genehmigt wird.
Stellen Sie klar, dass die Genehmigung nur für die Installation einer Klimaanlage mit Inneneinheit ohne Außengerät und die dafür notwendigen Kernbohrungen erteilt wird.
Nennen Sie die ausführende Fachfirma, die Sicherstellung, dass keine Beeinträchtigung der Bausubstanz erfolgt, und dass sich das optische Erscheinungsbild des Gemeinschaftseigentum nicht verändert wird.
3.
Zur Beschreibung des Vorhabens formulieren Sie so genau wie möglich, s. 2.
So wird sichergestellt, dass die Genehmigung zweckgebunden ist und keine allgemeine Erlaubnis für Kernbohrungen oder andere bauliche Maßnahmen geschaffen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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