Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1. Der Verwalter hat einen Abrechnungsentwurf erstellt. Zur Abrechnung wird dies erst, wenn die Eigentümerversammlung dem mehrheitlich zustimmt. Deshalb ist die Auszahlung des Guthabens noch nicht fällig.
Deshalb leider ja.
Zu 2. Leider ja, weil der alte Wirtschaftsplan weiter gilt, bis ein neuer beschlossen wurde.
Zu 3. Vermutlich kann der Verwalter das einklagen. Vermutlich deshalb, weil ich für eine endgültige Bewertung die Beschlusssammlung mit allen Beschlüssen seit bestehen der Eigentümergemeinschaft durchsehen muss. Es kann sein, dass es einen Beschluss gibt, der ihm das verbietet. Wenn ein solcher Beschluss nicht existiert, kann er.
Zu 4. Möglich wäre, dass alle Eigentümer der Abrechnung schriftlichen zustimmen. § 23 Absatz 3 WEG. Dann wird aus dem Abrechnungsentwurf eine echte Abrechnung. Ihr Guthaben wird fällig und Sie können mit den Hausgeldvorauszahlungen aufrechnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Okay, vielen Dank. Eine schriftliche Abstimmung ist aussichtslos, da der Verwalter keine Adressliste herausgibt (wozu er anderer Urteile zufolge verpflichtet wäre).
Zusatzfrage: Wäre der Verwalter angesichts des hohen Guthabens verpflichtet gewesen, für 2019 oder spätestens für 2020 im Wirtschaftsplan niedrigere Vorauszahlungen vorzusehen? Denn faktisch wird der Wirtschaftsplan auf den Versammlungen von den Eigentümern nur "abgenickt", nicht im Detail besprochen, und die Vorauszahlungen sind seit Jahren unverändert.
Sehr geehrter Fragesteller,
der Verwalter ist verpflichtet, den Wirtschaftsplan so zu entwerfen, dass die voraussichtlichen Kosten gedeckt werden aber nicht wesentlich mehr eingenommen wird. Wenn sich aus der Abrechnung ergibt, dass die Vorauszahlungen zu hoch sind, muss er die Vorauszahlungen im neuen Wirtschaftsplan niedriger ansetzen.
Als Eigentümer dürfen Sie auch selbst Änderungsanträge zum Wirtschaftsplan stellen. Auch wenn das die Abnicker nervt, muss über Ihren Änderungsantrag abgestimmt werden.
Wenn der beschlossene Wirtschaftsplan unrealistisch ist, können Sie diesen auch innerhalb eines Monats seit der Eigentümerversammlung beim Amtsgericht anfechten.
Mit freundlichen Grüßen