Guten Morgen,
Nach den Vorgaben des WEG und der ZPO ist Ihre Anfechtungsklage allein schon deshalb gefährdet, weil die Begründungsfrist nach § 45 A materiell‑rechtlich ist und nicht verlängert werden kann. Die entscheidenden Punkte:
Ausschlusswirkung der Frist
§ 45 WEG schreibt vor, dass die Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und
innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung begründet sein muss. Diese Fristen sind materielle Ausschlussfristen – wer sie versäumt, verliert das Recht zur Klage, ganz gleich, wie stark seine inhaltlichen Einwendungen sind.
Keine Fristverlängerung, aber Wiedereinsetzung analog
Das Gesetz sieht keine Verlängerung der Begründungsfrist vor. Es verweist jedoch auf die Wiedereinsetzungsregeln der ZPO (§ 45 Satz 2 WEG i.V.m. §§ 233–238 ZPO). Wenn Sie „unverschuldet" gehandelt haben, könnten Sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung beantragen. Ob das Gericht Ihrem Antrag stattgibt, hängt von der Begründung (z.B. Überschreiten mangels Kenntnis der Frist) ab.
Gerichtliche Prüfung der Verspätung
Die Frage der Zulässigkeit verspäteter Begründung entscheidet das Gericht von Amts wegen, weil es nach § 233–238 ZPO seine Sach‑ und Zuständigkeit nur prüfen darf, wenn die materiellen Voraussetzungen (hier: Fristen) eingehalten sind. Ein formeller Antrag der Gegenseite ist für die Klärung nicht erforderlich, kann den Prozess aber allenfalls beschleunigen.
Streitwert und Unklarheitsvermerk
Dass das Gericht bereits einen Streitwert festgesetzt hat (nach § 49 GKG) und Ihnen mitgeteilt wurde, Ihre Ausführungen seien nicht eindeutig, ist kein Indiz für den Ausgang in der Sache. Der Streitwert dient allein der Gerichts‑ und Anwaltskostenberechnung.
Der Hinweis auf Unklarheiten ist vielmehr eine Aufforderung, die Klageschrift form‑ und fristgerecht klarzustellen – ersetzt aber nicht die Fristwahrung.
Fazit und Empfehlung
Ohne gültige Begründung innerhalb der Zweimonatsfrist ist mit Ablehnung der Klage als unzulässig zu rechnen.
Sie können Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233–238 ZPO beantragen, müssen aber nachweisen, dass Sie ohne eigenes Verschulden die Frist versäumt haben und die fehlende Begründung jetzt nachreichen.
Ob sich der Aufwand lohnt, hängt maßgeblich davon ab, ob Sie die Wiedereinsetzung durchsetzen können. Ohne sie ist das Verfahren wohl verloren, selbst wenn Ihre sachlichen Einwände gegen die MEA‑Berechnung und die falsche Zuordnung der Handwerkerkosten materiell berechtigt wären.
Viele Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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