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WEG Recht - Falsche Abrechnung

17. April 2025 10:14 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwälte,

ich wende mich mit folgender Fragestellung an Sie:

Im Rahmen der letzten Eigentümerversammlung unserer WEG im Dezember 2024 wurde die Jahresabrechnung für 2023 beschlossen. Diese weist aus meiner Sicht wesentliche Fehler auf:

Für meine Einheit wurde eine fehlerhafte MEA (Miteigentumsanteil) verwendet (Abweichung ca. 5 %).

Es wurden mir drei Handwerkerrechnungen als direkt zuordenbare Kosten auferlegt (Gesamthöhe ca. 1.400 EUR), obwohl die zugrunde liegende Ursache eindeutig im gemeinschaftlichen Bereich liegt.

Auf Anraten eines Bekannten habe ich daraufhin Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht erhoben – zunächst fristgerecht, aber ohne Begründung. Die Begründung wollte ich nachreichen, was mir jedoch nicht fristgerecht gelungen ist.

Das Gericht hat mir nun Folgendes mitgeteilt:

Es wurde ein Streitwert festgesetzt.

Man könne meine Ausführungen nicht eindeutig zuordnen bzw. nicht klar erkennen, was genau mit der Klage bezweckt wird.

Mein Antrag auf Fristverlängerung sei ebenfalls verspätet erfolgt und somit gegenstandslos.

Die nachgereichte Begründung sei außerhalb der gesetzlichen Dreiwochenfrist eingegangen, sodass mit einer Zurückweisung zu rechnen sei.

Vor diesem Hintergrund stellen sich mir folgende Fragen:

Hat das Verfahren unter diesen Umständen überhaupt noch Aussicht auf Erfolg? Oder ist mit einer Ablehnung allein aufgrund der Fristversäumnis zu rechnen – unabhängig von der inhaltlichen Berechtigung meiner Einwendungen?

Wer entscheidet über die Zulässigkeit bzw. Verwertbarkeit der verspäteten Begründung – das Gericht von Amts wegen oder nur auf entsprechenden Antrag der Gegenseite?

Ist die Festsetzung des Streitwerts und die Mitteilung des Gerichts, dass es meine Angaben nicht versteht, ein Hinweis darauf, dass das Verfahren dennoch nicht automatisch als aussichtslos eingestuft wird?

Mir ist bewusst, dass die gesetzlichen Fristen im WEG-Verfahren eine wichtige Funktion für die Rechtssicherheit haben. Dennoch versuche ich abzuschätzen, ob ein Weitermachen in meinem Fall – auch angesichts der bereits entstandenen Kosten – noch sinnvoll erscheint oder ob sich der Aufwand nicht mehr lohnt.

Die Angelegenheit spielt sich im Raum Frankfurt am Main ab. Sollte eine weitere anwaltliche Begleitung sinnvoll und möglich sein, wäre ich sehr dankbar für ein Angebot oder eine kurzfristige Einschätzung.

Ich danke Ihnen herzlich vorab für Ihre Rückmeldung.

Mit besten Grüßen

17. April 2025 | 11:12

Antwort

von


(1239)
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41239 Mönchengladbach
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
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Guten Morgen,

Nach den Vorgaben des WEG und der ZPO ist Ihre Anfechtungsklage allein schon deshalb gefährdet, weil die Begründungsfrist nach § 45 A materiell‑rechtlich ist und nicht verlängert werden kann. Die entscheidenden Punkte:

Ausschlusswirkung der Frist
§ 45 WEG schreibt vor, dass die Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und
innerhalb von zwei Monaten nach Beschlussfassung begründet sein muss. Diese Fristen sind materielle Ausschlussfristen – wer sie versäumt, verliert das Recht zur Klage, ganz gleich, wie stark seine inhaltlichen Einwendungen sind.

Keine Fristverlängerung, aber Wiedereinsetzung analog
Das Gesetz sieht keine Verlängerung der Begründungsfrist vor. Es verweist jedoch auf die Wiedereinsetzungs­regeln der ZPO (§ 45 Satz 2 WEG i.V.m. §§ 233–238 ZPO). Wenn Sie „unverschuldet" gehandelt haben, könnten Sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung beantragen. Ob das Gericht Ihrem Antrag stattgibt, hängt von der Begründung (z.B. Überschreiten mangels Kenntnis der Frist) ab.

Gerichtliche Prüfung der Verspätung
Die Frage der Zulässigkeit verspäteter Begründung entscheidet das Gericht von Amts wegen, weil es nach § 233–238 ZPO seine Sach‑ und Zuständigkeit nur prüfen darf, wenn die materiellen Voraussetzungen (hier: Fristen) eingehalten sind. Ein formeller Antrag der Gegenseite ist für die Klärung nicht erforderlich, kann den Prozess aber allenfalls beschleunigen.

Streitwert und Unklarheitsvermerk
Dass das Gericht bereits einen Streitwert festgesetzt hat (nach § 49 GKG) und Ihnen mitgeteilt wurde, Ihre Ausführungen seien nicht eindeutig, ist kein Indiz für den Ausgang in der Sache. Der Streitwert dient allein der Gerichts‑ und Anwaltskosten­berechnung.
Der Hinweis auf Unklarheiten ist vielmehr eine Aufforderung, die Klageschrift form‑ und fristgerecht klarzustellen – ersetzt aber nicht die Fristwahrung.


Fazit und Empfehlung
Ohne gültige Begründung innerhalb der Zweimonatsfrist ist mit Ablehnung der Klage als unzulässig zu rechnen.
Sie können Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233–238 ZPO beantragen, müssen aber nachweisen, dass Sie ohne eigenes Verschulden die Frist versäumt haben und die fehlende Begründung jetzt nachreichen.

Ob sich der Aufwand lohnt, hängt maßgeblich davon ab, ob Sie die Wiedereinsetzung durchsetzen können. Ohne sie ist das Verfahren wohl verloren, selbst wenn Ihre sachlichen Einwände gegen die MEA‑Berechnung und die falsche Zuordnung der Handwerkerkosten materiell berechtigt wären.

Viele Grüße


ANTWORT VON

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