Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Situation ist hier die folgende: mit dem Einbau des Dunstabzugssystems greifen Sie zunächst nicht in die Rechte der anderen ein. Hier finde eine so genannte „bauliche Veränderung“ am Sondereigentum statt.
Aber durch den Mauerkasten wird eine Veränderung am Gemeinschaftseigentum vorgenommen. Die Veränderung ist insofern maßgeblich, als sich vorher kein Mauerkasten dort befand und somit ein neues äußeres Bild erschaffen würde, § 22 Abs. 1 WEG
.
Eine Zustimmung der anderen Eigentümer ist aber nur dann erforderlich, wenn die Veränderung in einer Art und Weise in die Recht der anderen Eigentümer eingreift, dass ihnen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht § 22 Abs. 1 S. 2
, 14 Nr. 1 WEG
.
Hier ist in der Tat ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung erforderlich. Es ist hier auch ein Mehrheitsbeschluss ausreichend und keine einstimmige Entscheidung, sodass die 7 von 8 Stimmen schon ausreichend sind, § 25 WEG
.
Hier stört Ihr Vorhaben auch die WEG nicht, sodass Einwendungen nicht angebracht sind.
Da die Anlage hier dem Stand der Technik entspricht, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändert und keinen Wohnungseigentümer erheblich beeinträchtigt, kann sie auch problemlos durchgeführt werden.
Ihre Annahme ist also zutreffend und Sie können Ihre Planungen daher umsetzen. Sie sollten sich hier auf die §§ 10
, 13
, 14
, 22
und 25 WEG
berufen.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Steffan Schwerin