Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrer Situation ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zu verstehen. Grundsätzlich gilt, dass bauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, gemäß § 22 WEG der Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer bedürfen. Da alle Heizungen am gleichen Schornsteinzug hängen und eine Umstellung auf Brennwerttechnologie erforderlich ist, handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die die Zustimmung aller Eigentümer erfordert.
Der Eigentümer der Wohnung mit der defekten Therme kann nicht eigenmächtig die Hausverwaltung beauftragen, alle Heizungen zu tauschen, ohne dass ein entsprechender Beschluss der Eigentümergemeinschaft vorliegt. Ein solcher Beschluss müsste in einer Eigentümerversammlung gefasst werden, bei der alle Eigentümer die Möglichkeit haben, ihre Meinung zu äußern und über die verschiedenen Optionen abzustimmen.
Da Ihre Heizung derzeit fehlerfrei läuft, haben Sie das Recht, die verschiedenen Optionen, einschließlich der Möglichkeit einer Wärmepumpe, zu prüfen und Angebote einzuholen. Es ist ratsam, dass Sie die Angelegenheit in der nächsten Eigentümerversammlung als Tagesordnungspunkt aufnehmen lassen, um eine gemeinsame Entscheidung zu treffen.
Sollte es zu keiner Einigung kommen, könnte die Zustimmung durch ein Gericht erzwungen werden, wie im Kontext erwähnt. Bis dahin haben Sie das Recht, Ihre Optionen zu prüfen und sich auf die Eigentümerversammlung vorzubereiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Danke für die Beantwortung meiner Frage. Bedeutet das, dass bis zum Beschluss der ETG die Wohnung mit der defekten Therme unbeheizt bleibt?
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, bis ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft (ETG) gefasst wird, bleibt die Wohnung mit der defekten Therme unbeheizt, es sei denn, es wird eine vorübergehende Lösung gefunden. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG kann der Verwalter in dringenden Fällen Maßnahmen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums treffen. Der Ausfall der Heizung könnte als dringender Fall betrachtet werden, der ein sofortiges Handeln rechtfertigt. Allerdings müsste dies im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten geschehen, und es wäre ratsam, dass die Eigentümergemeinschaft schnellstmöglich eine Entscheidung trifft, um die Situation zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt