Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Der Austausch der Etagenheizung ist dann als Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555b Ziff. 1 BGB
anzusehen, wenn in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird. Endenergie ist die zur Versorgung des Gebäudes nötige Menge an Energie, welche an der Schnittstelle Gebäudehülle gemessen, dort in Form von Erdgas, Heizöl, Holz, Kohl o.ä. der Anlagentechnik übergeben und benötigt wird, damit die Nutzenergie (Wäre für die Mieter) bereitsteht (vgl. Bundestags-Drucksache 17/10485, S. 19
). Die Energie-Einsparung muss nachhaltig sein, es muss also dauerhafte, messbare Einsparung erzielt werden, wobei eine bestimmte Mindestenergie-Einsparung nicht erforderlich ist, vgl. BGH Urteil vom 10.04.2002, Az. VIII ARZ 3/01
).
Wenn die neue Etagenheizung also Energie nachhaltig einspart, liegt eine energetische Modernisierung vor, die eine Mieterhöhung nach § 559 BGB
ermöglicht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen dank für Ihre schnelle Antwort.
Wenn ich richtig verstanden habe kann ich Modernisierungsmaßnahme an meiner Mieter Ankündigen und auf BGH Urteil vom 10.04.2002 Az. VIII ARZ 3/01
hinweisen ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Wenn die neue Heizung die Voraussetzungen der energetischen Modernisierung erfüllt, können Sie auch das Urteil zitieren. Der Bundesgerichtshof verlangt eine dauerhafte und messbare Energieeinsparung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt