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Etagenheizung Modernisierung ?

| 15. Dezember 2018 11:55 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


20:40

Sehr geehrte Frau Anwältin,
Sehr geehrter Herr Anwalt,
in Bezug Modernisierung der Etagenheizung nach 555b BGB habe ich folgende frage.
Ich als Vermieter möchte ich Mietwohnung (3 Familienhaus) 29 Jahre alte Etagenheizung mit Gas Betrieb ohne Boiler Modernisieren bzw. Austauschen zu lassen.
1. Zählt Etagenheizung als Modernisierung wo 11 % der Kosten auf die Miete umlegen darf?
2. Wenn nein welche Heizung?

Danke im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

15. Dezember 2018 | 12:37

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Der Austausch der Etagenheizung ist dann als Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 555b Ziff. 1 BGB anzusehen, wenn in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird. Endenergie ist die zur Versorgung des Gebäudes nötige Menge an Energie, welche an der Schnittstelle Gebäudehülle gemessen, dort in Form von Erdgas, Heizöl, Holz, Kohl o.ä. der Anlagentechnik übergeben und benötigt wird, damit die Nutzenergie (Wäre für die Mieter) bereitsteht (vgl. Bundestags-Drucksache 17/10485, S. 19 ). Die Energie-Einsparung muss nachhaltig sein, es muss also dauerhafte, messbare Einsparung erzielt werden, wobei eine bestimmte Mindestenergie-Einsparung nicht erforderlich ist, vgl. BGH Urteil vom 10.04.2002, Az. VIII ARZ 3/01 ).

Wenn die neue Etagenheizung also Energie nachhaltig einspart, liegt eine energetische Modernisierung vor, die eine Mieterhöhung nach § 559 BGB ermöglicht.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 15. Dezember 2018 | 19:10

Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen dank für Ihre schnelle Antwort.
Wenn ich richtig verstanden habe kann ich Modernisierungsmaßnahme an meiner Mieter Ankündigen und auf BGH Urteil vom 10.04.2002 Az. VIII ARZ 3/01 hinweisen ?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Dezember 2018 | 20:40

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Wenn die neue Heizung die Voraussetzungen der energetischen Modernisierung erfüllt, können Sie auch das Urteil zitieren. Der Bundesgerichtshof verlangt eine dauerhafte und messbare Energieeinsparung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 17. Dezember 2018 | 19:38

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"

Der hinweis auf BGH Urteil 10.04.2002 ist sehr wackelig. Mich interessiert ausschließlich Etagenheizung alles andere will ich gar nicht wissen.
Zweite frage ist unbeantwortet. Mit eine Alternative Heizung kann ich ehe etwas anfangen.
Viel zu schnelle Antwort .

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Die Antwort ist richtig. Leider sind kaum Angaben zum Sachverhalt vorhanden. Ich habe Ihnen dargstellt, welche Anforderungen die Modernisierung der Etagenheizung erfüllen muss, damit die Miete erhöht werden kann.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. Dezember 2018
2,2/5,0

Der hinweis auf BGH Urteil 10.04.2002 ist sehr wackelig. Mich interessiert ausschließlich Etagenheizung alles andere will ich gar nicht wissen.
Zweite frage ist unbeantwortet. Mit eine Alternative Heizung kann ich ehe etwas anfangen.
Viel zu schnelle Antwort .


ANTWORT VON

(910)

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