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WEG Corona-Sonderregelung: Hausgeldabrechnung für 2020 + 2021 Erstellung/Beschluss

12. Oktober 2022 15:24 |
Preis: 90,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Melvin Grimm

Unsere WEG besteht aus 3 Wohneinheiten mit 3 unterschiedlichen Eigentümern (2 davon jeweils eigengenutzt und 1 vermietet). Die Verwaltung ist einem Hausverwalter übertragen worden. Die letzte Eigentümerversammlung war am 22.9.2020. Dort wurde die Gesamtjahres-/Hausgeldabrechnung für 2019 und der Wirtschaftsplan für 2020 verabschiedet. Seitdem fand coronabedingt keine Versammlung mehr statt. Dies dabei auch vor dem Hintergrund der rechtlichen "Corona-Sonderregelungen für WEG´s ( gem. § 6 des "Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht"). Nunmehr hat der Hausverwalter eine Hausgeldabrechnung für das Kalenderjahr 2021 sowie den Wirtschaftsplan für 2022 vorgelegt und einen Eigentümerversammlungs-Termin zur Verabschiedung am 26.10.2022 festgelegt.
Meine konkrete Frage:
Es fehlt somit die Gesamtjahres-/Hausgeldabrechnung für das Kalenderjahr 2020!! Ist diese denn nicht mehr erforderlich und kann kommentarlos seitens des Verwalters einfach entfallen? Und ist darüber auch somit keinerlei Beschluss mehr nötig? Hier geht es doch nicht nur um evtl. reine steuerliche Aspekte, sondern schlicht auch um die Kontrollfunktion der Eigentümer gegenüber dem Verwalter?!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die von Ihnen angesprochene gesetzliche Regelung § 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (eingeführt durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht) bezieht sich abschließend nur auf die Bestellung des Verwalters und den beschlossenen Wirtschaftplan.

Wohnungseigentümergemeinschaften

(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.

(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Die Jahresabrechnung ist hingegen nicht ausdrücklich genannt, weshalb diese auch nicht von der gesetzlichen Sonderregelung betroffen ist. Zur Auslegung kann die Gesetzesbegründung herangezogen werden. Hier heißt es ausdrücklich:

Zu Absatz 2
Daneben sieht Absatz 2 vor, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirt- schaftsplans fort gilt. Damit wird die Finanzierung der Gemeinschaft auch in den Fällen sichergestellt, in denen eine Fortgeltung des Wirtschaftsplans nicht beschlossen wurde. Über die Jahresabrechnung ist dagegen zu be- schließen, sobald die Eigentümerversammlung wieder zusammentreten kann. Soweit die Jahresabrechnung als Zahlenwerk insbesondere für steuerliche Zwecke erforderlich ist, ist sie den Wohnungseigentümern schon zuvor zur Verfügung zu stellen.


Der Verwalter ist somit im Ergebnis nicht von seiner Pflicht nach §28 Abs. 2 WEG befreit eine Jahresabrechnung für 2020 zu erstellen. Da mittlerweile wieder Versammlungen und damit Beschlüsse stattfinden können, muss die Jahresabrechnung für 2020 erstellt werden sowie die von genannten Kontrollfunktion durch Beschluss gewährt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Melvin Grimm
Rechtsanwalt

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