Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Wohnungseigentums-Gesetz (WE-G) hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält. Hierunter gällt auch die Abrechnung über das Hausgeld. Dies hat nach Ablauf des Kalenderjahres zu dem Zweck zu erfolgen, den Wohnungseigentümer eine Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse zu ermöglichen (vgl. § 28 Absatz 2 Satz 1 WE-G).
Es handelt sich hier um ein Recht, das der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (WEG) gegenüber dem Verwalter zusteht. Ein solches Recht kann die WEG nur insgesamt einklagen, nicht ein einzelnes Mitgloed der WEG. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung nach § 9a Absatz 2 WEG. (Lediglich solche Prozesse, die vor Inkrafttreten des neu ins Gesetz eingefügten § 9a WE-G am 01.12.2020 durch einzelne WEG-Mitglieder bereits vor Gericht anhängig waren, können von diesen weitergeführt werden - BGH, Urteil vom 07.05.2021, Aktenzeichen: V ZR 299/19.)
Die Abrechnung des Verwalters ist, wenn nichts Abweichendes in der Teilungserklärung bestimmt ist, innerhalb eines halben Jahres nach Ende des Rechnungsjahres zu erstellen und der WEG vorzulegen (BGH-Urteil vom 05.07.2016, Aktenzeichen VIII ZR 220/05 ).
Wenn sich die WEG weigert, einen entsprechenden Klagebeschluss bei einer Pflichtverletzung des Verwalters zu fassen, kann das einzelne WEG-Mitglied die WEG auf Beschlussfassung verklagen.-
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Neumann,
vielen Dank für die schnelle und informative Antwort.
Eine Frage noch.
Kann dann die Einfache Mehrheit der Eigentümerversammlung tatsächlich bei der Beschlussfassung die Klage ablehnen. Z.B. wenn es zwischenzeitlich Eigentümerwechsel gegeben hat die an einer Klage nicht interessiert sind.
Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus
Freundliche Grüße
Die WEG kann mit einfacher Mehrheit den Beschluss fassen, den Abrechnungsanspruch gegenüber dem Verwalter nicht auf dem Klageweg zu verfolgen. Damit verletzt die WEG aber die Rechte des einfachen Mitglieds ihr gegenüber, den Abrechnungsanspruch gegen den Verwalter durchzusetzen.
Dagegen kann sich das Mitglied gegenüber der WEG wehren.