Gerne zu Ihrer Frage:
(Beachten Sie bitte, dass das WEG seit dem 1.12.2020 novelliert ist, so dass zu den Änderungen im Einzelnen Rechtsprechung und Literatur noch nicht umfassend vorliegen.)
Vorbehaltlich dessen ist es so, dass nach § 27 Absatz 1 Nr. 2 WEG
(neu)
(1) der Verwalter gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet ist, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
Weil sich dies allerdings auf die Gemeinschaft der WE bezieht, bedarf es eines besonderen Anspruchs, wenn Sie als Sondereigentümer Rechte gegen den säumigen Verwalter herleiten möchten.
Bei Schäden am Sondereigentum kann ein einzelner Wohnungseigentümer seine Verwaltung direkt verklagen, wenn diese Beschlüsse schlecht oder überhaupt nicht umsetzt. Das hat der BGH mit Urteil vom 8.6.2018, Az. V ZR 125/17
entschieden.
Dabei ging es um einen Feuchtigkeitsschaden am Sondereigentum der Klägerin, der durch einen Schaden am Gemeinschaftseigentum entstanden war. Im vorliegenden Fall wäre das die Terassenüberdachung über Ihrem Sondereigentum. Entgegen des Beschlusses der Eigentümerversammlung zur Sanierung wurde der Schaden am Sondereigentum der Klägerin aber nicht behoben, weil der Verwalter ihn trotz Mängelrüge und Vorlage eines Privatgutachtens durch die Klägerin nicht ordnungsgemäß beseitigen ließ, also den Beschluss der WEG nicht umsetzte.
Setzten Sie dem Verwalter schriftlich eine angemessene Frist unter Hinweis auf das von mir zitierte Urteil des BGH und behalten Sie sich für den Fall der Nichtabhilfe Klage und Schadensersatzansprüche gegen ihn ausdrücklich vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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