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WEG, Handwerkergewährleistung

26. Dezember 2020 11:33 |
Preis: 70,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es geht um die Rechte des Sondereigentümers gegen die säumige Verwaltung nach dem WEG.

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wohne in einem Terrassenhaus. Über meiner Wohnung wurde im Juli 2020 mit Beschluss der WEG die Terrasse der darüberliegenden Wohnung incl. Regenhaut erneuert. In der Decke über meiner Terrasse befindet sich ein Austrittsloch, damit eine Undichtigkeit der Terrasse über mir zu erkennen ist. Der größte Teil der darüberliegenden Terrasse dient als Dach für meine darunter liegende Wohnung.
Am 11. August 2020 stellte ich durch stetiges Tropfen aus diesem Loch die Undichtigkeit der neu errichteten Regenhaut fest und teilte dies dem Hausverwalter mit. Nun hat die Dachdeckerfirma schon zum 3. Mal Maßnahmen ergriffen. Zwar wurde die Wassermenge, welche permanent bis einige Tage nach einem Regen aus dem Loch tropft, geringer, aber es tropft immer noch!
Auf mein Drängen nun forderte der Verwalter die Dachdeckerfirma mittels einer Email aktuell auf, mit Terminsetzung, die Terrasse bis zu einer festgesetzten Frist dicht zu bekommen. Auf meine Anfrage beim Verwalter erklärte mir dieser, dass seine Mail lediglich eine Drohung darstellt.
Der Dachdeckerbetrieb wurde mit dem WEG-Beschluss bestätigt. Heute spricht der Verwalter davon, dass diese Firma wohl nicht "die Beste" ist.
Ich glaube, dass der Verwalter eine echte Konfrontation, Beauftragung eines anderen Unternehmens zur Schadensbeseitigung, scheut.
Die Terrasse über mir ist jetzt schon seit über 4,5 Monate undicht. Es wurden drei Versuche unternommen.
Meine Frage: Welche Möglichkeit habe ich, den Hausverwalter dazu zu bringen, dass er die gesetzliche Gewährleitung einfordert und die entsprechenden formalen Schritte unternimmt, um eine andere Firma mit der Schadensbeseitigung zu beauftragen?
Mit freundlichen Grüßen
Willibald Lehr

26. Dezember 2020 | 12:39

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

(Beachten Sie bitte, dass das WEG seit dem 1.12.2020 novelliert ist, so dass zu den Änderungen im Einzelnen Rechtsprechung und Literatur noch nicht umfassend vorliegen.)

Vorbehaltlich dessen ist es so, dass nach § 27 Absatz 1 Nr. 2 WEG (neu)

(1) der Verwalter gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet ist, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1. untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder

2. zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

Weil sich dies allerdings auf die Gemeinschaft der WE bezieht, bedarf es eines besonderen Anspruchs, wenn Sie als Sondereigentümer Rechte gegen den säumigen Verwalter herleiten möchten.

Bei Schäden am Sondereigentum kann ein einzelner Wohnungseigentümer seine Verwaltung direkt verklagen, wenn diese Beschlüsse schlecht oder überhaupt nicht umsetzt. Das hat der BGH mit Urteil vom 8.6.2018, Az. V ZR 125/17 entschieden.

Dabei ging es um einen Feuchtigkeitsschaden am Sondereigentum der Klägerin, der durch einen Schaden am Gemeinschaftseigentum entstanden war. Im vorliegenden Fall wäre das die Terassenüberdachung über Ihrem Sondereigentum. Entgegen des Beschlusses der Eigentümerversammlung zur Sanierung wurde der Schaden am Sondereigentum der Klägerin aber nicht behoben, weil der Verwalter ihn trotz Mängelrüge und Vorlage eines Privatgutachtens durch die Klägerin nicht ordnungsgemäß beseitigen ließ, also den Beschluss der WEG nicht umsetzte.

Setzten Sie dem Verwalter schriftlich eine angemessene Frist unter Hinweis auf das von mir zitierte Urteil des BGH und behalten Sie sich für den Fall der Nichtabhilfe Klage und Schadensersatzansprüche gegen ihn ausdrücklich vor.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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