Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Damit sich mehrere Parteien auf einen bestimmten Wohnungseigentumsvertrag einigen, muss jede Partei Ihre Willenserklärung dazu abgeben und diese Willenserklärung ist natürlich unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar. Wird diese Willenserklärung erfolgreich angefochten, wäre der Vertrag auch nichtig.
Die Willenserklärung könnte wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Jedoch ist zu beachten, dass nicht jeder einfache Irrtum einen Anfechtungsgrund darstellt. Anhand Ihrer Schilderung kann ich einen Anfechtungsgrund bisher leider nicht ohne weiteres erkennen.
Es kann aber natürlich ein Anfechtungsgrund vorliegen. Dies müssten Sie allerdings mit einem Kollegen vor Ort besprechen, der individuell dies im Gespräch mit Ihnen erörtern kann und gleichzeitig die zu grunde liegenden Vereinbarungen der Wohnungseigentümer prüft.
Wenn Sie dies weiter verfolgen wollen, sollten Sie sich aber so schnell wie möglich an einen Kollegen wenden, da es je nach Anfechtungsgrund auch verschiedenen Ausschlussfristen gibt nach deren Ablauf eine Anfechtung nicht mehr möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
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