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WE-Vertrag anfechtbar wegen arglisitiger Täuschung?

| 13. September 2007 10:07 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Guten Tag,
wir haben im Jahr 2002 ein Grundstück mit 4 Personen geteilt. Jeder hat ein Haus darauf gebaut und später wurde ein Wohungseigentumsvertrag gemäß § 3 WEG geschlossen. Hier wurde nicht nur Sondereigentum, sondern auch Alleineigentum für die jeweils zu den Häusern gehörenden Grundstückfläche als Sondernutzung vereinbart, als Ersatz für eine Realteilung. Lediglich eine ca. 200 qm große Fläche sollte als Gemeinschaftseigentum dienen. Nun hat eine Miteigentümerin auf ihr Grundstück ein Mehrfamilienhaus gebaut. Wie sich im Laufe vieler Verfahren gezeigt hat, hat sie ihre Wohnungen als Teil einer "Wohnanlage" verkauft und behauptet, dass sie die Bauträgerin für das gesamte Grundstück gewesen sei. Ich möchte nun wissen, ob der Wohnungseigentumsvertrag grundsätzlich auf Grund arglistiger Täuschung von uns angefochten werden kann oder ob so etwas nicht möglich ist.

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Damit sich mehrere Parteien auf einen bestimmten Wohnungseigentumsvertrag einigen, muss jede Partei Ihre Willenserklärung dazu abgeben und diese Willenserklärung ist natürlich unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar. Wird diese Willenserklärung erfolgreich angefochten, wäre der Vertrag auch nichtig.

Die Willenserklärung könnte wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Jedoch ist zu beachten, dass nicht jeder einfache Irrtum einen Anfechtungsgrund darstellt. Anhand Ihrer Schilderung kann ich einen Anfechtungsgrund bisher leider nicht ohne weiteres erkennen.

Es kann aber natürlich ein Anfechtungsgrund vorliegen. Dies müssten Sie allerdings mit einem Kollegen vor Ort besprechen, der individuell dies im Gespräch mit Ihnen erörtern kann und gleichzeitig die zu grunde liegenden Vereinbarungen der Wohnungseigentümer prüft.

Wenn Sie dies weiter verfolgen wollen, sollten Sie sich aber so schnell wie möglich an einen Kollegen wenden, da es je nach Anfechtungsgrund auch verschiedenen Ausschlussfristen gibt nach deren Ablauf eine Anfechtung nicht mehr möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Keller
Rechtsanwalt

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